Pflege verstehen

TK und Nachbarschaftshilfe: Formular, Abrechnung und Ansprechpartner

Stand: 2. November 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Für die Nachbarschaftshilfe hat die Techniker Krankenkasse eine eigene Informationsseite; ein allgemein gültiges PDF-Formular steht dort nicht zum Download bereit. Welche Helfer anerkannt sind und was erstattet wird, bestimmt das Landesrecht Ihres Bundeslandes.

Wo die TK zur Nachbarschaftshilfe informiert

Die Techniker Krankenkasse (TK) beschreibt die Nachbarschaftshilfe auf einer eigenen Seite: Nachbarschaftshilfe bei der TK. Ein bundesweit einheitliches, herunterladbares PDF-Formular speziell für die Nachbarschaftshilfe gibt es dort nicht. Suchen Sie deshalb nicht nach Drittanbieter-Vorlagen, sondern fragen Sie bei der TK nach, welche Unterlagen für Ihr Bundesland gewünscht sind.

Für allgemeine Fragen zur Pflege erreichen Sie die TK unter 040 460 66 16 00 (Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr). Die Anschrift lautet: Techniker Krankenkasse, 20902 Hamburg. Online stehen das TK-PflegePortal in Meine TK sowie die TK-App zur Verfügung. Weitere Beratungswege finden Sie auf der Kontaktseite der TK zur Pflege. Stand: 2. November 2026.

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Woraus die Nachbarschaftshilfe bezahlt wird

Die TK ist hier Kostenträger, die Regeln setzt das Gesetz. Es gibt zwei Töpfe, die unabhängig voneinander laufen.

Topf Grundlage Was gilt
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI bis zu 131 € monatlich, in allen Pflegegraden; Erstattung gegen Belege, ohne vorherige Antragstellung
Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 SGB XI ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Höchstbetrags, soweit die Sachleistung nicht genutzt wurde; ohne vorherige Antragstellung

Beide Wege gelten für Angebote, die nach Landesrecht anerkannt sind. Die allgemeinen Beträge je Pflegegrad finden Sie unter Leistungen im Überblick. Nicht verbrauchte Beträge des Entlastungsbetrags lassen sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.

Warum das Bundesland entscheidet

Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht; die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung. Ob und unter welchen Bedingungen eine Nachbarin oder ein Nachbar als Helfer anerkannt wird, steht also nicht bei der TK, sondern in der Verordnung Ihres Landes. Die Vergütung darf zudem die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen; für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln.

Die Länderregeln unterscheiden sich spürbar. Eine Übersicht für einzelne Länder finden Sie hier: Hamburg, Niedersachsen, Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. Klären Sie vor dem ersten Einsatz, ob der Helfer nach der Verordnung Ihres Landes zugelassen ist.

Lassen Sie Nachbarschaftshilfe nicht auf Verdacht beginnen. Wird der Helfer nach Landesrecht nicht anerkannt, kann die Erstattung scheitern, obwohl die Leistung erbracht wurde.

So gehen Sie bei der TK praktisch vor

Erstens: Prüfen Sie in der Landesverordnung oder bei der zuständigen Stelle Ihres Landes, ob und wie Nachbarschaftshilfe anerkannt wird. Zweitens: Fragen Sie die TK, welche Unterlagen sie für die Erstattung von Nachbarschaftshilfe wünscht und auf welchem Weg Sie diese einreichen können. Drittens: Dokumentieren Sie jeden Einsatz mit Datum, Dauer, Art der Hilfe und Namen des Helfers; ein Pflegetagebuch oder die Vorlage zur Nachbarschaftshilfe-Abrechnung hilft dabei.

Da der Entlastungsbetrag gegen Belege erstattet wird und keinen vorherigen Antrag verlangt, zählt vor allem eine lückenlose Dokumentation. Für den allgemeinen Ablauf lesen Sie Nachbarschaftshilfe: Antrag und zur Höhe der Vergütung Nachbarschaftshilfe: Stundenlohn.

Abgrenzung zur Verhinderungspflege bei der TK

Die Nachbarschaftshilfe nach Landesrecht ist von der Verhinderungspflege zu trennen. Bei der Verhinderungspflege wird laut TK nicht vorab beantragt, sondern die Abrechnung eingereicht; das Formular erhalten Sie telefonisch, ein PDF zum Download gibt es nicht. Für Leistungen ab 2026 gilt dafür eine Frist bis Ende des Folgejahres. Details dazu: Verhinderungspflege bei der TK.

Wer die Pflege vorrangig über den Entlastungsbetrag organisieren will, findet Hinweise unter Entlastungsbetrag.

Prüfen Sie als Nächstes in der Übersicht der Nachbarschaftshilfe, welche Regeln in Ihrem Bundesland gelten, und fragen Sie die TK anschließend, welche Belege sie für Ihren Fall erwartet.

Häufige Fragen

Gibt es ein TK-Formular für die Nachbarschaftshilfe als PDF?

Die TK stellt für die Nachbarschaftshilfe kein eigenes PDF-Formular zum Download bereit. Informationen bietet sie auf ihrer Seite zur Nachbarschaftshilfe. Fragen Sie bei der TK nach, welche Unterlagen für Ihr Bundesland akzeptiert werden.

Muss ich Nachbarschaftshilfe bei der TK vorher beantragen?

Der Entlastungsbetrag entsteht ohne vorherige Antragstellung, die Kasse erstattet gegen Belege. Auch die Umwandlung des Sachleistungsbudgets ab Pflegegrad 2 braucht keinen vorherigen Antrag. Entscheidend ist, dass das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist.

Wie viel Geld steht für Nachbarschaftshilfe zur Verfügung?

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € monatlich. Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Höchstbetrags für anerkannte Angebote umgewandelt werden, soweit die Sachleistung nicht genutzt wurde.

Wie erreiche ich die TK bei Fragen zur Pflege?

Telefonisch unter 040 460 66 16 00, Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr. Online über das TK-PflegePortal in Meine TK oder die TK-App. Stand: 2. November 2026.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Landesregeln prüfen

    Klären Sie, ob Ihr Helfer nach der Verordnung Ihres Bundeslandes anerkannt werden kann.

    Zur Übersicht Nachbarschaftshilfe →
  2. Einsätze dokumentieren

    Halten Sie Datum, Dauer und Art der Hilfe fest, damit die Erstattung gegen Belege gelingt.

    Vorlage zur Abrechnung ansehen →
  3. Entlastungsbetrag nutzen

    Sehen Sie, wofür die 131 € monatlich eingesetzt werden dürfen.

    Zum Entlastungsbetrag →

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