Nachbarschaftshilfe in Hamburg: Regeln, Registrierung und Erstattung
Kurz gesagt
In Hamburg darf Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag (bis 131 € im Monat) erstattet werden. Helfende erhalten bis zu fünf Euro pro Stunde und müssen gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registriert werden.
Das gilt in Hamburg für Nachbarschaftshilfe
Rechtsgrundlage ist die Hamburgische Pflege-Engagement-Verordnung (HmbPEVO). Sie regelt, unter welchen Bedingungen private Hilfe im Alltag als nach Landesrecht anerkanntes Angebot gilt und damit aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden kann. Den Verordnungstext verlinkt die Sozialbehörde auf ihrer Seite zur HmbPEVO.
| Regel | Hamburg |
|---|---|
| Pflegebedürftige Person | in Hamburg gemeldet, mindestens Pflegegrad 1 |
| Helfende Person | volljährig |
| Haushalt | nicht im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person |
| Verwandtschaft | nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert |
| Pflegeperson | die helfende Person darf nicht deren Pflegeperson sein |
| Anzahl | höchstens zwei Pflegebedürftige je helfender Person |
| Aufwandsentschädigung | bis zu fünf Euro pro Stunde |
| Pflichtkurs | nicht vorgesehen, freiwillige Schulung der Servicestelle |
Quelle der Angaben: Sozialbehörde Hamburg, Seite zur Nachbarschaftshilfe.
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Wer in Hamburg helfen darf und wer nicht
Helfen kann, wer volljährig ist und weder mit der pflegebedürftigen Person im Haushalt lebt noch bis zum 2. Grad mit ihr verwandt oder verschwägert ist. Wer bereits als Pflegeperson tätig ist, kann nicht zusätzlich als Nachbarschaftshelfer abrechnen. Ob eine bestimmte Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsbeziehung unter diese Grenze fällt, klären Sie im Zweifel vor der Registrierung mit der Servicestelle.
Eine helfende Person darf höchstens zwei Pflegebedürftige unterstützen. Eine Zuverlässigkeitsprüfung der Helfenden sieht Hamburg nicht vor, ebenso wenig einen Pflichtkurs. Die Servicestelle bietet eine freiwillige Schulung an. Gerade weil keine Prüfung stattfindet, lohnt es sich, vorab klar zu besprechen, welche Aufgaben übernommen werden und wie oft die Hilfe stattfinden soll.
Registrierung bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe
Die Registrierung erfolgt gemeinsam: Die pflegebedürftige Person und die helfende Person melden sich zusammen bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe, die beim DRK Kreisverband Hamburg-Eimsbüttel angesiedelt ist. Die Servicestelle schickt die Bestätigung an die Pflegekasse, damit diese die Kosten erstatten kann. Aktuelle Kontaktwege und Hinweise finden Sie auf der Seite der Sozialbehörde zur Nachbarschaftshilfe.
Lassen Sie sich erst registrieren und beginnen Sie danach mit der Hilfe. Die Registrierung ist die Grundlage dafür, dass die Servicestelle der Pflegekasse die Bestätigung übermitteln kann. Mehr dazu unter rückwirkend beantragen.
Erstattung über den Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bis zu 131 € monatlich. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung; die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
In Hamburg liegt die Aufwandsentschädigung bei bis zu fünf Euro pro Stunde. Da der Entlastungsbetrag auch für andere Leistungen wie Tages- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann, sollten Sie den Gesamtbetrag im Blick behalten. Heben Sie alle Belege und Stundenaufstellungen auf, denn die Erstattung erfolgt gegen Nachweis. Kassenspezifische Hinweise finden Sie auf den Seiten zu AOK, Barmer oder TK.
Umwandlung des Sachleistungsbudgets ab Pflegegrad 2
Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden, soweit die Sachleistung im Monat nicht genutzt wurde. Das läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag und erfordert keine vorherige Antragstellung. Grundlage ist § 45a Abs. 4 SGB XI. Wie die Pflegesachleistung funktioniert, erklärt die Seite zur Pflegesachleistung. Bei Pflegegrad 1 besteht dieser Umwandlungsanspruch nicht; dort steht für Nachbarschaftshilfe nur der Entlastungsbetrag zur Verfügung.
Hamburg im Vergleich zu anderen Ländern
Die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe ist Ländersache: Jedes Bundesland regelt Voraussetzungen, Entschädigung und Kursanforderungen in einer eigenen Verordnung. Die Hamburger Regeln gelten nur, wenn die pflegebedürftige Person in Hamburg gemeldet ist. Wohnt sie in einem anderen Land, gelten dort andere Bedingungen, etwa in Niedersachsen, Berlin oder Nordrhein-Westfalen.
Nächster Schritt
Klären Sie, ob die helfende Person die Voraussetzungen erfüllt, und registrieren Sie sich gemeinsam bei der Servicestelle. Wie Sie danach abrechnen, lesen Sie in der Übersicht zur Nachbarschaftshilfe und auf der Seite zum Antrag.
Häufige Fragen
Wie viel bekommt ein Nachbarschaftshelfer in Hamburg?
Die Aufwandsentschädigung beträgt bis zu fünf Euro pro Stunde. Sie wird über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat erstattet.
Brauche ich in Hamburg einen Kurs, um Nachbarschaftshilfe zu leisten?
Nein, ein Pflichtkurs ist nicht vorgesehen. Die Servicestelle bietet eine freiwillige Schulung an. Die Zuverlässigkeit der Helfenden wird nicht geprüft.
Darf ein Verwandter als Nachbarschaftshelfer abrechnen?
Nicht, wenn er bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, im selben Haushalt lebt oder die Pflegeperson ist. Helfende müssen außerdem volljährig sein.
Wie viele Personen darf ich als Helfer unterstützen?
Eine helfende Person darf höchstens zwei Pflegebedürftige unterstützen.
Gilt das auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Die pflegebedürftige Person muss in Hamburg gemeldet sein und mindestens Pflegegrad 1 haben.
Quellen
- Sozialbehörde Hamburg: Nachbarschaftshilfe — Voraussetzungen, Entschädigung und Registrierung in Hamburg
- Sozialbehörde Hamburg: HmbPEVO — Rechtsgrundlage und Link zum Verordnungstext
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch
- Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung — Rechtsgrundlage aller Leistungen und ihrer Beträge.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Gemeinsam registrieren
Melden Sie sich zusammen mit der helfenden Person bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe an, bevor die Hilfe beginnt.
Zum Antrag → - Stunden und Belege dokumentieren
Führen Sie eine Aufstellung der geleisteten Stunden, damit die Pflegekasse erstatten kann.
Zur Abrechnungsvorlage → - Entlastungsbetrag prüfen
Sehen Sie nach, wofür der Entlastungsbetrag sonst genutzt werden kann und wie der Übertrag funktioniert.
Zum Entlastungsbetrag →