Pflege verstehen

Nachbarschaftshilfe in Brandenburg: Registrierung, Entschädigung und Regeln

Stand 2026 Aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

In Brandenburg werden Nachbarschaftshelfende nach der BbgAUA-AnerkV beim Landesamt für Soziales und Versorgung registriert, höchstens fünf Jahre lang. Die Aufwandsentschädigung darf umgerechnet höchstens zehn Euro pro Stunde betragen. Bezahlt wird aus dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich.

Brandenburg: Diese Regeln gelten für Nachbarschaftshelfende

Rechtsgrundlage ist die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV) vom 16. Dezember 2025, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt II Nr. 102 vom 23.12.2025. Sie ist am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten. Die Anerkennung einer Einzelperson als Nachbarschaftshelfende regeln insbesondere § 2 und § 8 der Verordnung. Wie diese Regeln im Einzelnen aussehen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden; diese Seite beschreibt ausschließlich Brandenburg.

Punkt Regelung in Brandenburg
Anerkennung Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung, elektronisch oder schriftlich
Dauer befristet auf längstens fünf Jahre
Aufwandsentschädigung umgerechnet höchstens zehn Euro pro Stunde
Schulung Grund- und Notfallwissen, grundsätzlich sechs Zeitstunden
Gleichzeitige Personen höchstens zwei pflegebedürftige Personen im gleichen Zeitraum
Führungszeugnis erweitertes Führungszeugnis alle drei Jahre, wenn Kinder oder Jugendliche unterstützt werden

Sie möchten die Einsätze gleich abrechnen? Abrechnung ausfüllen und drucken →

Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung

Wer als Nachbarschaftshelfer oder Nachbarschaftshelferin tätig sein will, stellt einen elektronischen oder schriftlichen Antrag auf Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Die Registrierung ist auf längstens fünf Jahre befristet. Ohne sie ist die Hilfe kein nach Landesrecht anerkanntes Angebot, und die Pflegekasse kann dafür den Entlastungsbetrag nicht erstatten. Die Pflicht zur Anerkennung folgt aus § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht, und die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung. In Brandenburg ist das die genannte BbgAUA-AnerkV.

Für Pflegebedürftige und Angehörige heißt das: Bevor die erste Rechnung oder Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht wird, sollte feststehen, dass die helfende Person registriert ist. Eine Hilfe ohne Registrierung ist zwar menschlich genauso wertvoll, kann aber nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Schulung: sechs Stunden oder eine kurze Informationsveranstaltung

Nachzuweisen ist eine Schulung zu Grund- und Notfallwissen im Umfang von grundsätzlich sechs Zeitstunden. Wer eine einschlägige Qualifikation hat oder einen Pflegekurs nach § 45 SGB XI mit mindestens sechs Stunden absolviert hat, braucht nur eine zweistündige Informationsveranstaltung. Der Schulungsnachweis gehört damit zu den Unterlagen, die vor der Registrierung vorliegen sollten. Wer bereits einen Pflegekurs besucht hat, etwa als pflegender Angehöriger, sollte die Teilnahmebescheinigung aufbewahren.

Aufwandsentschädigung und Grenzen der Hilfe

Die Entschädigung darf umgerechnet höchstens zehn Euro pro Stunde betragen. Der Begriff „umgerechnet“ zeigt, dass auch pauschale Zahlungen erfasst sind: Rechnet man sie auf die geleisteten Stunden um, darf der Stundenwert diese Grenze nicht überschreiten. Auf Stundensätze und Abrechnung im Allgemeinen geht die Seite Nachbarschaftshilfe: Stundenlohn ein.

Keine Nachbarschaftshilfe im Sinne der Verordnung ist die Unterstützung von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad, von Personen in Hausgemeinschaft und von Personen, für die man Pflegeperson nach § 19 SGB XI ist. Eine Erstattung dafür ist ausgeschlossen.

Außerdem dürfen im gleichen Zeitraum höchstens zwei pflegebedürftige Personen unterstützt werden. Wer pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche unterstützt, legt alle drei Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor.

Finanzierung über Entlastungsbetrag oder Umwandlungsanspruch

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich (§ 45b SGB XI). Er ist zweckgebunden, unter anderem für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung; die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Einzelheiten stehen auf der Seite Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags für anerkannte Angebote umgewandelt werden, soweit die Sachleistung im Monat nicht genutzt wurde. Das erfordert keinen vorherigen Antrag und läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag. Mehr dazu unter Pflegesachleistung.

Ablauf in der Praxis

In der Reihenfolge ergibt sich für Brandenburg ein klarer Weg: Zuerst prüft die helfende Person, ob sie zu den ausgeschlossenen Gruppen gehört. Danach sorgt sie für den Schulungsnachweis und stellt den Antrag auf Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Erst nach der Registrierung beginnt die Hilfe, die abgerechnet werden soll. Die Einsätze werden dokumentiert, damit die pflegebedürftige Person der Pflegekasse die Belege vorlegen kann. Eine Vorlage dafür bietet die Seite Nachbarschaftshilfe abrechnen.

Wer Regeln anderer Länder sucht, findet sie auf eigenen Seiten, etwa für Berlin oder Niedersachsen. Sie weichen teils deutlich von Brandenburg ab und dürfen nicht übertragen werden.

Zuständige Pflegekasse und Reform

Welche Belege Ihre Kasse verlangt, erfahren Sie dort; die Wege für die großen Kassen finden Sie unter Pflegekassen. Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Näheres zu den Plänen steht unter Pflegereform 2027.

Prüfen Sie als Nächstes, ob die helfende Person nicht zu den ausgeschlossenen Gruppen gehört, und beginnen Sie mit der Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung; die Grundlagen zur Abrechnung finden Sie unter Nachbarschaftshilfe.

Häufige Fragen

Wer erkennt Nachbarschaftshelfende in Brandenburg an?

Die Anerkennung erfolgt durch Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Der Antrag kann elektronisch oder schriftlich gestellt werden. Die Registrierung ist auf längstens fünf Jahre befristet.

Wie viel darf ein Nachbarschaftshelfer in Brandenburg pro Stunde bekommen?

Die Aufwandsentschädigung darf umgerechnet höchstens zehn Euro pro Stunde betragen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BbgAUA-AnerkV).

Darf ich meine Schwiegermutter als Nachbarschaftshilfe betreuen?

Nein, wenn sie mit Ihnen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist. Dasselbe gilt für Personen in Hausgemeinschaft und für Personen, für die Sie Pflegeperson nach § 19 SGB XI sind.

Brauche ich eine Schulung?

Ja. Grundsätzlich sind sechs Zeitstunden Grund- und Notfallwissen nachzuweisen. Mit einschlägiger Qualifikation oder einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI genügt eine zweistündige Informationsveranstaltung.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Registrierung vorbereiten

    Schulungsnachweis klären und den Antrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung stellen.

    Zur Übersicht Nachbarschaftshilfe →
  2. Entlastungsbetrag prüfen

    Klären Sie, wie der Betrag von 131 € monatlich genutzt und abgerechnet wird.

    Zum Entlastungsbetrag →
  3. Abrechnung vorbereiten

    Mit einer Vorlage dokumentieren Sie die Einsätze für die Pflegekasse.

    Zur Vorlage →

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