Nachbarschaftshilfe in der Pflege: Regeln, Vergütung und Abrechnung nach Bundesland
Kurz gesagt
Nachbarschaftshilfe wird über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat erstattet. Wer helfen darf, welche Schulung nötig ist und wie hoch die Aufwandsentschädigung ausfallen darf, regelt jedes Bundesland selbst.
Nachbarschaftshilfe bedeutet: Eine Person aus dem Umfeld unterstützt Pflegebedürftige im Alltag, etwa beim Einkaufen, bei Begleitung, Spaziergängen oder leichter Haushaltshilfe. Die Pflegekasse erstattet die Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag. Dieser beträgt 131 € im Monat und steht in allen Pflegegraden zu, auch in Pflegegrad 1.
Gemeinsame Grundregeln in fast allen Ländern
Die Länder haben die Nachbarschaftshilfe in eigenen Verordnungen geregelt, deshalb unterscheiden sich Kurse, Obergrenzen und Registrierung. In den meisten Ländern wiederholen sich vier Punkte:
- Die helfende Person ist nicht bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert.
- Sie lebt nicht im selben Haushalt.
- Sie ist nicht die Pflegeperson der unterstützten Person.
- Sie unterstützt nur eine begrenzte Zahl von Pflegebedürftigen gleichzeitig, meist höchstens zwei.
Die Hilfe erfolgt in der Regel ehrenamtlich. Die Aufwandsentschädigung ist kein Lohn, sondern eine Anerkennung mit Obergrenze. Wer aus der Familie oder dem eigenen Haushalt pflegt, nutzt stattdessen das Pflegegeld oder die Verhinderungspflege.
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Die Vorgaben der Länder im Vergleich
Die Tabelle fasst zusammen, was die jeweiligen amtlichen Quellen nennen. „Keine Angabe“ bedeutet: Die Quelle nennt dazu nichts.
| Land | Höchstpersonen | Aufwandsentschädigung | Schulung / Nachweis |
|---|---|---|---|
| Hamburg | 2 | bis fünf Euro je Stunde | kein Pflichtkurs; Registrierung bei der Servicestelle |
| Niedersachsen | 2 | bis 85 % des Mindestlohns (Stand 01/2026: 11,82 € je Stunde) | berufliche Qualifikation, 30-Stunden-Schulung oder Pflegekurs nach § 45 SGB XI |
| Berlin | 2 | bis 8 € je Stunde | Grundkurs von mindestens 6 Stunden oder 120-minütige Infoveranstaltung; zusätzlich Registrierung bei der Pflegekasse |
| Brandenburg | 2 | bis 10 € je Stunde | Schulung von grundsätzlich 6 Zeitstunden; Registrierung beim Landesamt |
| NRW | 2 | pauschal vereinbar, höchstens 131 € im Monat | Nachbarschaftskurs oder Bestätigung zum Informationsangebot |
| Sachsen | keine Angabe | bis 10 € je Stunde, höchstens 40 Stunden im Monat | von den Pflegekassen anerkannter Kurs; Versicherungsschutz |
| Bayern | 3 pro Monat | deutlich unter dem Mindestlohn | Basisschulung; Registrierung im Regierungsbezirk |
| Baden-Württemberg | 2 | gesetzlich nicht festgelegt | Bestätigung, die Informationen der Kassen gelesen zu haben |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 | bis 8 € je Stunde, höchstens 25 Stunden im Monat | Grundkurs von mindestens 8 Stunden |
| Thüringen | keine Angabe | sollte 10 € je Stunde nicht übersteigen; höchstens 40 Stunden im Monat | Kurs vorgesehen; derzeit Übergangsregelung ohne Kurs |
| Sachsen-Anhalt | 2 | keine Angabe | anerkannte Schulung; höchstens 30 Stunden im Monat |
| Rheinland-Pfalz | 2 | bis 10 € je 60 Minuten, Einnahmen höchstens 603 € im Monat | Erste-Hilfe-Kurs, Führungszeugnis |
| Schleswig-Holstein | keine Angabe | Betrag beim Landesamt LASG erfragen | Kurs von mindestens 8 Unterrichtseinheiten; höchstens 30 Stunden im Monat |
| Bremen | nicht möglich | nicht möglich | Einzelpersonen nicht anerkennbar |
In Hessen und im Saarland fragen Sie am besten bei Ihrer Pflegekasse nach den aktuellen Regeln.
Landesverordnungen werden geändert. Prüfen Sie die Beträge und Kursanforderungen vor dem Start bei Ihrer Pflegekasse oder der zuständigen Landesstelle. Das gilt besonders für Schleswig-Holstein, wo das Landesamt LASG die Höhe der Aufwandsentschädigung nennt.
Registrierung und Nachweise: So läuft es praktisch
Der Ablauf unterscheidet sich je nach Land. In Hamburg und Sachsen-Anhalt melden sich Helfende gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person bei einer Servicestelle. In Brandenburg erfolgt die Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung, in Bayern im Regierungsbezirk, in Rheinland-Pfalz bei der ADD. In Thüringen erfolgt die Registrierung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und ist Voraussetzung für die Abrechnung. In Berlin wird die Anerkennung über den Grundkurs beziehungsweise die Informationsveranstaltung erworben, hinzu kommt die Registrierung bei der Pflegekasse; bei der ersten Abrechnung geben Helfende eine Erklärung zu den Voraussetzungen ab, die Pflegekasse prüft sie. In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bestätigt die helfende Person gegenüber der pflegebedürftigen Person, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestätigung reichen Sie bei der Pflegekasse ein.
Bewahren Sie Bestätigungen, Stundenaufstellungen und Zahlungsnachweise auf. Eine Vorlage für die Abrechnung hilft beim Zusammenstellen. Den Weg zu den Kassen finden Sie unter Pflegekassen.
Vergütung, Steuer und Obergrenzen
Die Aufwandsentschädigung darf nur bis zur jeweiligen Landesgrenze gezahlt werden. Zusätzlich begrenzt der Entlastungsbetrag den Erstattungsrahmen: Aus dem Entlastungsbetrag erstattet die Kasse bis zu 131 € im Monat, gegebenenfalls kommen Restbeträge und der Umwandlungsanspruch hinzu. Einige Länder setzen Stundengrenzen, etwa 25, 30 oder 40 Stunden im Monat. In Thüringen darf die Entschädigung außerdem den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 36 EStG nicht übersteigen. Zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberatung oder das Finanzamt.
Wann Nachbarschaftshilfe nicht passt
In vielen Ländern sind die regelmäßige Pflegeperson, Personen im selben Haushalt und Verwandte bis zum 2. Grad ausgeschlossen; die Einzelheiten regelt das jeweilige Land. Für professionelle Haushaltsunterstützung kommt die Haushaltshilfe in Betracht, für umfassende Betreuung rund um die Uhr die 24-Stunden-Pflege. In Bremen ist private Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag nicht abrechenbar; dort kommen anerkannte Anbieter infrage, deren Ehrenamtliche mit mindestens 20 Stunden geschult werden.
Zu möglichen künftigen Änderungen: Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Einzelheiten stehen unter Pflegereform 2027.
Prüfen Sie jetzt, wie viel Entlastungsbetrag Ihnen noch zur Verfügung steht, mit dem Entlastungsbetrag-Rechner, und fragen Sie anschließend bei Ihrer Pflegekasse nach der Registrierung in Ihrem Bundesland.
Häufige Fragen
Wie viel darf ein Nachbarschaftshelfer pro Stunde bekommen?
Das hängt vom Bundesland ab. Genannt werden zum Beispiel bis fünf Euro in Hamburg, bis 8 € in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern sowie bis 10 € in Brandenburg und Sachsen. In Bayern ist kein fester Betrag festgelegt. Erstattet wird insgesamt höchstens der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.
Darf ein Verwandter als Nachbarschaftshelfer abrechnen?
Nein. In den Ländern, für die Angaben vorliegen, dürfen Helfende nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein. Sie dürfen auch nicht im selben Haushalt leben und nicht die Pflegeperson sein.
Brauchen Nachbarschaftshelfer einen Kurs?
Meistens ja, der Umfang unterscheidet sich aber stark. In Hamburg ist kein Pflichtkurs vorgesehen, in Baden-Württemberg genügt eine Bestätigung über die gelesenen Informationen, in Mecklenburg-Vorpommern sind mindestens acht Stunden Grundkurs nötig.
Gilt Nachbarschaftshilfe auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht allen Pflegegraden zu. In Hamburg ist ausdrücklich mindestens Pflegegrad 1 vorausgesetzt.
Wo wird Nachbarschaftshilfe angemeldet?
Je nach Land bei einer Servicestelle, einem Landesamt, der ADD, dem Regierungsbezirk oder der Pflegekasse. In einigen Ländern genügt eine Bestätigung gegenüber der pflegebedürftigen Person, die bei der Kasse eingereicht wird.
Quellen
- Sozialbehörde Hamburg: Nachbarschaftshilfe — Voraussetzungen und Aufwandsentschädigung in Hamburg
- Niedersachsen: Merkblatt Nachbarschaftshilfe — Aufwandsentschädigung, Stand 02.01.2026
- Berlin: Pflegeunterstützungsverordnung — Regeln in Berlin
- Brandenburg: BbgAUA-AnerkV — Verordnung vom 16.12.2025
- Pflegewegweiser NRW: FAQ Nachbarschaftshilfe — Stand 02/2026
- Sachsen: SächsPflUVO — Verordnung zur Nachbarschaftshilfe in Sachsen
- Bayern: AVSG § 82 — Regeln für ehrenamtliche Einzelpersonen
- Baden-Württemberg: Änderungsverordnung UstA-VO — § 6a UstA-VO
- Bremen: Anerkennungsverordnung — Keine Anerkennung von Einzelpersonen
- Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung — Rechtsgrundlage aller Leistungen und ihrer Beträge.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Entlastungsbetrag prüfen
Klären Sie, wie viel vom Monatsbetrag von 131 € noch frei ist.
Zum Entlastungsbetrag-Rechner → - Abrechnung vorbereiten
Halten Sie Stunden und Zahlungen schriftlich fest.
Zur Abrechnungsvorlage → - Kasse kontaktieren
Fragen Sie nach Registrierung und Formular Ihrer Pflegekasse.
Zu den Pflegekassen →