Pflege verstehen

Pflegereform 2027: Was der Gesetzentwurf ändern würde

Gesetzentwurf, noch nicht in Kraft Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Die Pflegereform 2027 ist bisher nur ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Pflegeneuordnungsgesetz, Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026) und kein geltendes Recht: Er soll grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten und würde mehrere Einzelleistungen, darunter Pflegegeld und Verhinderungspflege, in Budgets bündeln. Für 2026 gelten die bisherigen Beträge unverändert.

Die Pflegereform 2027 ist ein Gesetzentwurf: Die Bundesregierung hat das Pflegeneuordnungsgesetz (Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung) als Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026 vorgelegt. Beschlossen ist es nicht; einen Termin für die Abstimmung nennt der Entwurf nicht. Was hier als Entwurf beschrieben wird, ist deshalb im Konjunktiv formuliert, denn der Text kann sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Stand dieser Seite ist der 2. November 2026. Für 2026 gilt das bisherige Recht, etwa das Pflegegeld von 347 € bis 990 € im Monat.

Was würde sich ändern? Heute und Entwurf im Vergleich

Der Entwurf würde mehrere Einzelleistungen in vier Budgets bündeln: Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Überbrückungsbudget und Sozialraumbudget. Die Tabelle stellt die Beträge von 2026 den Regelungen des Entwurfs gegenüber. Bei Beträgen je Pflegegrad gilt die Reihenfolge Pflegegrad 2, 3, 4 und 5.

Leistung Heute (2026, geltend) Entwurf (nicht in Kraft)
Pflegegeld 347 / 599 / 800 / 990 € im Monat „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“: 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat (§ 37)
Pflegesachleistung 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat Sachleistungsbudget: 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat (§ 36)
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege keine eigenständige Leistung mehr, § 42a entfiele; Überbrückungsbudget bis zu 2.285 € je Kalenderjahr (§ 39)
Entlastungsbetrag 131 € im Monat, alle Pflegegrade Sozialraumbudget bis zu 175 € im Monat, bis zu 300 € unter 25 Jahren; nur Pflegegrad 2 bis 5 (§ 45b)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € im Monat vom Anspruch nach § 40 ausgenommen; beziehbar über das Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets
Tagespflege eigenes Budget (721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € im Monat), zusätzlich nutzbar zusätzlich nutzbar ohne Anrechnung, auch neben dem Überbrückungsbudget (§ 41 Abs. 3)
Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag 131 € im Monat, kein Pflegegeld § 28a nennt u. a. Pflegebegleitung, Beratung, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschüsse, digitale Pflegeanwendungen; kein Sozialraumbudget
Punktgrenzen der Pflegegrade ab 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 Punkten (Pflegegrad 1 bis 5) ab 15 / 30 / 50 / 70 / 90 Punkten (§ 15)
Anpassung der Beträge nächste reguläre Anpassung für den 1. Januar 2028 vorgesehen jährliche Anpassung jeweils zum 1. Januar ab 2029 (§ 30)

Die Anhebung der Sachleistungsbeträge bezeichnet die Begründung als ausgabenneutral; Kombinationsleistungen sollen möglich bleiben. Was hinter den höheren Pflegegeld-Beträgen steht, erklärt die Seite zum Entlastungsbudget. Was aus der Ersatzpflege würde, zeigt die Seite zur Verhinderungspflege 2027.

Ab wann würde die Pflegereform gelten?

Nach Artikel 11 träte das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft, einzelne Teile folgen am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2029. Im Wortlaut stehen außerdem eigene Daten für einzelne Regelungen:

Termin Was der Entwurf vorsieht
1. Januar 2027 grundsätzliches Inkrafttreten (Art. 11 Abs. 1); 2027 darf das Überbrückungsbudget in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden (§ 39 Abs. 6)
1. Januar 2028 Teile nach Art. 11 Abs. 2; Anspruch auf Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen Notdienst (§ 39a) und auf Akut-Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 4)
1. Januar 2029 Teile nach Art. 11 Abs. 3; die Pflegebegleitung (§ 7c) steht laut Begründung erst ab dann zur Verfügung; die jährliche Anpassung der Beträge beginnt 2029 (§ 30)

Für die Budgets in §§ 36, 37 und 45b nennt der Wortlaut kein eigenes Datum; sie fielen damit unter den Start am 1. Januar 2027.

Welche Ziele nennt die Bundesregierung?

Die Begründung nennt zwei Ausgangsprobleme. Erstens steht die soziale Pflegeversicherung unter finanziellem Druck: Die Leistungsansprüche ließen sich 2025 und 2026 nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt sichern, und für die Jahre ab 2028 erwartet der Entwurf Defizite in zweistelliger Milliardenhöhe. Zweitens gilt das Leistungsrecht als zu komplex. Der Entwurf setzt deshalb auf Budgets statt vieler Einzelleistungen, ein digitales Pflege-Cockpit und eine Pflegebegleitung. Die jährliche Anpassung der Beträge ab 2029 soll außerdem den Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile begrenzen.

Welche Punkte entscheiden über den Pflegegrad?

Die Höhe jedes Budgets hängt am Pflegegrad, und der Pflegegrad am Ergebnis der Begutachtung: Aus sechs gewichteten Modulen ergibt sich ein Gesamtpunktwert, der einem Pflegegrad zugeordnet wird. Nach heutigem Recht gelten diese Schwellen, die der Entwurf für die Pflegegrade 1 bis 3 anheben würde:

Gewichtete Gesamtpunkte und zugeordneter Pflegegrad
PflegegradGewichtete PunkteBeeinträchtigung
Pflegegrad 112,5 bis unter 27geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 227 bis unter 47,5erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 347,5 bis unter 70schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 470 bis unter 90schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 590 bis unter 100schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Die Module zählen unterschiedlich stark: Selbstversorgung 40 %, krankheitsbedingte Anforderungen 20 %, Kognition und Verhalten je 15 % (es zählt nur der höhere der beiden Werte), Alltagsgestaltung 15 % und Mobilität 10 %. Der Entwurf würde die Schwellen in § 15 anheben: Pflegegrad 1 begänne bei 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27 und Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5; die Grenzen von 70 und 90 Punkten blieben. Die Begründung spricht von einer Rückkehr zu den 2013 vom Expertenbeirat empfohlenen Werten. Nach der Übergangsregel in § 142b wäre für die Feststellung das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, bei Wiederholungsbegutachtungen der Tag der Begutachtung. Ein bestehender Pflegegrad bliebe bis zu einer Neubegutachtung bestehen und ginge nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren. Auch die Bewertungssystematik in Anlage 2 würde neu gefasst.

Zur Begutachtung enthält der Entwurf zwei Aussagen. Für die Prognose des Medizinischen Dienstes, auf die sich eine Befristung stützen kann, soll eine argumentativ zu begründende, nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit genügen, dass sich Beeinträchtigungen pflegegradrelevant verringern (§ 33). Außerdem sollen Empfehlungen zur Rehabilitation deutlich häufiger erfolgen. Den Ablauf erklärt die Seite zur Begutachtung.

Was sollten Sie 2026 noch prüfen?

Entscheiden müssen Sie wegen des Entwurfs nichts, und die neuen Budgets lassen sich nicht beantragen, solange sie nicht gelten. Sinnvoll ist ein geklärter Stand für 2026, denn dafür gilt weiter das bisherige Recht:

  • Offene Beträge 2026: Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € und vom Entlastungsbetrag von 131 € im Monat noch offen ist. Zu Resten aus 2026 nennt der Entwurf nach unserer Durchsicht keine ausdrückliche Regel; lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben.
  • Geplante Ersatzpflege: Ersatz- oder Kurzzeitpflege, die Sie 2026 brauchen, läuft nach heutigem Recht über den gemeinsamen Jahresbetrag. Antrag und Abrechnung erklärt die Seite zur Verhinderungspflege.
  • Erstantrag: Wenn Sie ohnehin einen Pflegegrad beantragen möchten, kann der Zeitpunkt eine Rolle spielen, weil nach dem Entwurf das Recht am Tag der Antragstellung gälte und die Schwellen steigen sollen. Den Ablauf erklärt die Seite Pflegegrad beantragen.
  • Pflegegrad: Alle Budgets hängen am Pflegegrad. Hat sich die Pflegesituation deutlich verändert, kann ein Antrag auf Höherstufung in Betracht kommen; ob er Erfolg hat, entscheidet der Medizinische Dienst.
  • Pflegegrad 1: Für Pflegegrad 1 sieht § 45b kein Sozialraumbudget vor. Der Entwurf streicht außerdem § 43 Absatz 3, den Zuschuss bei vollstationärer Pflege mit Pflegegrad 1; wer ihn 2026 bezogen hat, soll ihn behalten (§ 144 Absatz 7).
  • Beratungsbesuch: Wer Pflegegeld bezieht, ruft schon heute halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit ab. Der Entwurf übernimmt das in § 37 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2028; danach soll die Pflegebegleitung gelten.

Vergleichen Sie als Nächstes die Beträge für jeden Pflegegrad im Pflegereform-Rechner.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Bisher liegt nur der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026). Er soll grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten, falls er beschlossen wird. Einen Termin für die Abstimmung nennt der Entwurf nicht. Bis dahin und für ganz 2026 gilt das bisherige Recht.

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz?

So heißt der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung kurz. Er soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren und das Leistungsrecht vereinfachen, unter anderem mit einem Sachleistungs-, Entlastungs-, Überbrückungs- und Sozialraumbudget sowie einer neuen Pflegebegleitung. Er ist noch nicht in Kraft.

Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?

Der Entwurf sieht ein „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ von 380, 630, 890 und 1.080 € im Monat für Pflegegrad 2 bis 5 vor; heute sind es 347, 599, 800 und 990 €. Das gilt nur, wenn der Entwurf so beschlossen wird. 2026 bleibt es bei den heutigen Beträgen.

Fällt die Verhinderungspflege 2027 weg?

Als eigene Leistung soll sie nach dem Entwurf entfallen. Ersatzpflege stünde dann über das Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget zur Verfügung, Akutfälle würden über ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr abgedeckt. Beschlossen ist das nicht; 2026 gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.

Muss ich wegen der Pflegereform jetzt etwas beantragen?

Für die neuen Budgets nicht: Sie gelten erst, wenn das Gesetz beschlossen ist und in Kraft tritt. Für 2026 bleiben Ihre bisherigen Ansprüche bestehen. Wer ohnehin einen Pflegegrad beantragen möchte, sollte wissen, dass nach dem Entwurf das Recht am Tag der Antragstellung maßgeblich wäre (§ 142b) und die Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen sollen. Bei persönlichen Fragen helfen Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatung; diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Beträge für jeden Pflegegrad vergleichen

    Vergleichen Sie die Beträge von 2026 mit denen aus dem Entwurf, getrennt nach Pflegegrad.

    Zum Pflegereform-Rechner →
  2. Pflegegeld im Entwurf nachlesen

    Die Seite zum Entlastungsbudget zeigt die Beträge 2026 und im Entwurf je Pflegegrad und erklärt, was damit bezahlt werden soll.

    Zum Entlastungsbudget →
  3. Offenen Jahresbetrag 2026 ermitteln

    Für Ersatz- und Kurzzeitpflege in diesem Jahr gilt noch der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.

    Zum Verhinderungspflege-Rechner →

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