Pflege verstehen

Methodik und Quellen

Stand 2026 Aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Jede Zahl auf dieser Seite stammt aus dem Sozialgesetzbuch XI, den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands oder Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit, mit Stand 1.7.2025 und geplanter Anpassung zum 1.1.2028.

Jede Zahl, die auf dieser Seite als Betrag oder Anspruch genannt wird, lässt sich auf eine von drei Quellen zurückführen: das Sozialgesetzbuch XI, die Richtlinien und Verlautbarungen des GKV-Spitzenverbands oder Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese Seite fasst diese Regelungen zusammen und aktualisiert sie, sobald sich der zugrunde liegende Rechtsstand ändert. Sie ersetzt damit nicht den Gesetzestext, sondern macht ihn zugänglicher, ohne den Inhalt zu verändern.

Woher die Beträge stammen

Das Sozialgesetzbuch XI regelt die Pflegeversicherung als eigenständigen Zweig der Sozialversicherung und legt die Grundstruktur jeder Leistung fest: wer anspruchsberechtigt ist, welche Voraussetzungen gelten und in welcher Höhe eine Leistung ausgezahlt wird. Beträge wie das Pflegegeld nach Pflegegrad oder der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen unmittelbar im Gesetz oder in den zugehörigen Verordnungen. Der GKV-Spitzenverband konkretisiert diese Vorgaben in Richtlinien, etwa zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und zur Abgrenzung einzelner Module, wie sie auf der Seite zur Begutachtung beschrieben sind. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ergänzend Übersichten und kündigt geplante Gesetzesänderungen an, etwa den Zeitpunkt künftiger Anpassungen.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Quelle für welchen Bereich der Seite maßgeblich ist:

Bereich Quelle Beispiel
Pflegegrad und Punktwerte SGB XI, § 15 Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 5
Geldleistungen (Pflegegeld, Sachleistung) SGB XI, §§ 36–37 347 € bis 990 € Pflegegeld je nach Grad
Entlastungsbetrag SGB XI, § 45b 131 € monatlich ab Pflegegrad 1
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege SGB XI, §§ 39, 42 gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen SGB XI, § 40 Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme
Begutachtungsmodule und Gewichtung Begutachtungsrichtlinie des GKV-Spitzenverbands sechs Module, Gewichtung 10–40 %

Zahlen, die keiner dieser drei Quellen entstammen, etwa Preisspannen für einen Treppenlift oder eine typische Bearbeitungsdauer bei einer Kasse, werden auf dieser Seite ausdrücklich als Orientierung gekennzeichnet und nie als exakter, amtlicher Wert dargestellt.

Rechenlogik der Module und Punktwerte

Der Pflegegrad ergibt sich aus sechs Modulen, die der Medizinische Dienst bei der Begutachtung prüft und die unterschiedlich stark in den Gesamtpunktwert einfließen. Mobilität zählt mit 10 %, Selbstversorgung mit 40 % am stärksten, krankheitsbedingte Anforderungen mit 20 %, Alltagsgestaltung mit 15 %. Bei den Modulen Kognition und Verhalten zählt jeweils nur der höhere der beiden Werte, nicht die Summe, da sie denselben Bereich unterschiedlich abbilden. Aus der Gewichtung ergibt sich ein Punktwert zwischen 0 und 100, der über fünf Schwellen in einen Pflegegrad übersetzt wird:

Gewichtete Gesamtpunkte und zugeordneter Pflegegrad
PflegegradGewichtete PunkteBeeinträchtigung
Pflegegrad 112,5 bis unter 27geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 227 bis unter 47,5erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 347,5 bis unter 70schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 470 bis unter 90schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 590 bis unter 100schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Diese Logik bildet die Grundlage für den Pflegegrad-Rechner, der dieselben sechs Module und dieselbe Gewichtung verwendet wie der Medizinische Dienst bei der tatsächlichen Begutachtung. Der Rechner ersetzt die Begutachtung nicht und liefert keine verbindliche Einstufung, sondern eine Annäherung auf Basis derselben Kriterien, damit sich Betroffene vor dem eigentlichen Termin orientieren können.

Wie die Rechner arbeiten

Alle Rechner auf dieser Seite verwenden ausschließlich die in dieser Methodik genannten Gesetzeswerte und rechnen vollständig im Browser der Nutzerin oder des Nutzers. Keine Eingabe wird an einen Server übertragen oder gespeichert; nach dem Schließen der Seite ist das Ergebnis verloren, sofern es nicht separat notiert wurde. Der Leistungs-Rechner ordnet einem eingegebenen Pflegegrad die entsprechenden gesetzlichen Beträge zu, ohne eigene Annahmen zu treffen. Die Rechner für Treppenlift-Kosten und für den Wohnumbau-Zuschuss kombinieren dagegen einen gesetzlich festen Zuschuss mit einer Marktpreisspanne, die ausdrücklich als Näherung gekennzeichnet ist, weil Handwerkerpreise regional und je nach Anbieter erheblich schwanken. Der Rechner zur Verhinderungspflege legt den gemeinsamen Jahresbetrag von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zugrunde, wie er seit dem 1.7.2025 gilt, einschließlich der mit diesem Datum entfallenen Vorpflegezeit.

Aktualität und Änderungsverlauf

Die auf dieser Seite verwendeten Beträge gelten seit dem 1. Juli 2025 und damit unverändert auch für das gesamte Jahr 2026, da zum 1. Januar 2026 keine reguläre Anpassung stattfand. Die nächste planmäßige Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistung ist gesetzlich für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Diese Seite wird überprüft, sobald eine solche Anpassung beschlossen wird, sowie zusätzlich, wenn sich Begutachtungsrichtlinien oder einzelne Paragrafen des SGB XI ändern. Ein Datum für die letzte inhaltliche Prüfung wird an zentraler Stelle der Seite ausgewiesen, damit erkennbar bleibt, wie aktuell die dargestellten Werte sind.

Wo eine Regelung zum Redaktionsschluss bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten war, wird das ausdrücklich benannt, statt die neue Zahl vorwegzunehmen. Das betrifft insbesondere absehbare Änderungen, die erst mit einem künftigen Stichtag wirksam werden.

Wie Sie eine Zahl selbst nachprüfen

Wer eine einzelne Angabe überprüfen möchte, findet auf den jeweiligen Leistungsseiten, etwa zu Pflegegeld oder zum Entlastungsbetrag, stets den Verweis auf die zugrunde liegende gesetzliche Regelung. Für einen vollständigen Überblick über alle Ansprüche nach Pflegegrad eignet sich die Leistungsübersicht, die jede Leistung mit ihrer Höhe und Voraussetzung auflistet.

Wer wissen möchte, wer diese Methodik anwendet und wie sich die Seite finanziert, findet die entsprechenden Angaben unter Über uns sowie im Impressum und in der Datenschutzerklärung.

Quellen

Beträge geprüft am 24. August 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Passende Seiten