Pflege verstehen

Nachbarschaftshilfe: Was ist erlaubt und was nicht?

Stand 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Erlaubt ist Nachbarschaftshilfe, die nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag gilt. Die Kasse erstattet sie aus dem Entlastungsbetrag von 131 € monatlich oder, ab Pflegegrad 2, über den Umwandlungsanspruch. Die genauen Bedingungen regelt jedes Bundesland selbst.

Erlaubt ist, was nach Landesrecht als Nachbarschaftshilfe anerkannt ist

Die Pflegekasse bezahlt Hilfe von Nachbarn nicht automatisch. Bundesrechtlich gilt: Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht, und die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung (§ 45a Abs. 1 und 3 SGB XI). Ob eine konkrete Hilfe erlaubt ist, hängt deshalb vom Bundesland ab, in dem die pflegebedürftige Person lebt.

Der Bund legt den finanziellen Rahmen fest, die Länder die Voraussetzungen für die helfende Person. Typische Punkte, die die Landesverordnungen unterschiedlich regeln, sind:

  • ob die helfende Person einen Kurs oder eine Schulung nachweisen muss,
  • ob es eine Höchstzahl betreuter Personen gibt,
  • ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung zulässig ist,
  • ob Angehörige oder Pflegepersonen als Helfende ausgeschlossen sind,
  • ob die Hilfe vorab registriert oder angezeigt werden muss.

Welche dieser Bedingungen in Ihrem Land gelten, entnehmen Sie der aktuellen Landesverordnung oder Ihrer Pflegekasse. Für einige Länder gibt es eigene Seiten, etwa zu Hamburg, Niedersachsen, Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.

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Zwei Wege, Nachbarschaftshilfe zu finanzieren

Die Kasse erstattet anerkannte Nachbarschaftshilfe über zwei getrennte Wege. Beide setzen voraus, dass die Pflege zu Hause stattfindet.

Weg Grundlage Voraussetzung Antrag vorab
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI häusliche Pflege, alle Pflegegrade, bis zu 131 € monatlich nein, Erstattung gegen Belege
Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 SGB XI ab Pflegegrad 2, bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Höchstbetrags, soweit nicht für den Pflegedienst genutzt nein

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er gilt unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nicht verbrauchte Beträge werden in das Folgejahr übertragen und können dort bis zum 30. Juni genutzt werden. Mehr dazu auf der Seite zum Entlastungsbetrag.

Der Umwandlungsanspruch läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag. Er ist nur möglich, soweit die Pflegesachleistung im Monat nicht genutzt wurde. Zur Sachleistung siehe Pflegesachleistung.

Beispiele für Hilfen, die in Betracht kommen

Nachbarschaftshilfe soll im Alltag entlasten. Beispiele, die dem Zweck entsprechen und in vielen Ländern unter die Unterstützung im Alltag fallen können:

  • Begleitung zum Einkaufen oder zu Terminen,
  • Hilfe bei einfachen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten,
  • gemeinsame Spaziergänge oder Gesellschaft leisten,
  • Vorlesen, Spielen oder Gespräche für Menschen, die nicht allein sein sollen.

Ob eine konkrete Tätigkeit anerkannt wird, entscheidet das Landesrecht. Wer unsicher ist, fragt vor dem Beginn bei der Pflegekasse nach. Das gilt besonders für Tätigkeiten, die an Pflege grenzen.

Für Pflegegrad 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung (zum Beispiel Körperpflege) eingesetzt werden. Das gilt für Dienste, nicht für anerkannte Nachbarschaftshilfe im Alltag.

Was die Vergütung betrifft

Die Vergütung für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Ob eine Aufwandsentschädigung für Nachbarn zulässig ist und wie hoch sie ausfallen darf, steht deshalb in der jeweiligen Landesverordnung. Pauschale Stundensätze gelten bundesweit nicht.

Wer Geld erhält, sollte die Hilfe sauber dokumentieren: Datum, Dauer und Art der Tätigkeit, unterschrieben von beiden Seiten. Eine Vorlage finden Sie unter Nachbarschaftshilfe abrechnen.

Eine Hilfe, die das Land nicht als Nachbarschaftshilfe anerkennt, wird nicht erstattet. Klären Sie die Voraussetzungen vor dem ersten Einsatz, nicht erst bei der Abrechnung.

Erstattung: kein Antrag vorab, aber Belege

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Bewahren Sie deshalb Nachweise und Abrechnungen auf und reichen Sie sie bei Ihrer Kasse ein. Die Umwandlung nach § 45a Abs. 4 SGB XI erfordert ebenfalls keine vorherige Antragstellung und läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag. Einen allgemeinen Überblick bietet Nachbarschaftshilfe.

Prüfen Sie als Nächstes, welche Regeln in Ihrem Bundesland gelten, und fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, bevor die Hilfe beginnt; die Rahmenbedingungen für das Antragsverfahren finden Sie auf der Folgeseite.

Häufige Fragen

Darf mein Nachbar mich pflegen und dafür Geld bekommen?

Nur wenn die Hilfe nach dem Recht Ihres Bundeslandes als Nachbarschaftshilfe anerkannt ist. Erstattet wird über den Entlastungsbetrag oder, ab Pflegegrad 2, über den Umwandlungsanspruch. Die Bedingungen für die helfende Person legt die Landesverordnung fest.

Brauche ich vorab einen Antrag bei der Pflegekasse?

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht ohne vorherige Antragstellung; die Kasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen. Auch die Umwandlung nach § 45a Abs. 4 SGB XI erfordert keine vorherige Antragstellung. Bei Unsicherheit über die Anerkennung ist eine Rückfrage bei der Kasse sinnvoll.

Gilt Nachbarschaftshilfe auch bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht allen Pflegegraden zu, auch Pflegegrad 1. Der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Höchstbetrags gilt erst ab Pflegegrad 2.

Gelten die Regeln in allen Bundesländern gleich?

Nein. Der Bund gibt den Rahmen vor, die Länder regeln Anerkennung und Voraussetzungen per Rechtsverordnung. Kurspflicht, Höchstzahl betreuter Personen und Aufwandsentschädigung können sich deshalb unterscheiden.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Landesregeln prüfen

    Klären Sie, welche Voraussetzungen Ihr Bundesland an Nachbarschaftshilfe stellt, bevor die Hilfe beginnt.

    Zur Übersicht Nachbarschaftshilfe →
  2. Antrag und Nachweise vorbereiten

    Stellen Sie Belege und Abrechnung zusammen, damit die Kasse erstatten kann.

    Zum Ablauf →
  3. Abrechnung dokumentieren

    Mit einer Vorlage halten Sie Datum, Dauer und Tätigkeit der Hilfe fest.

    Zur Vorlage →

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