Pflege verstehen

Wofür Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro verwenden können

Stand 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich ist zweckgebunden: für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege.

Die vier zulässigen Verwendungszwecke

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Der Betrag gilt in allen Pflegegraden, auch in Pflegegrad 1. Er ist kein Bargeld, sondern eine zweckgebundene Erstattung. Das Gesetz nennt folgende Verwendungen:

Verwendungszweck Was dazugehört Hinweis
Tages- oder Nachtpflege Eigenbelastungen, die bei der Betreuung in einer Einrichtung anfallen Näheres unter Tagespflege
Kurzzeitpflege Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt in einer Einrichtung Siehe Kurzzeitpflege
Ambulanter Pflegedienst Leistungen eines zugelassenen Dienstes In Pflegegrad 2 bis 5 nicht für die Selbstversorgung
Angebote zur Unterstützung im Alltag Angebote mit Anerkennung nach Landesrecht Die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung

Was im Einzelfall unter ein anerkanntes Angebot fällt, hängt vom Bundesland und vom Anbieter ab. Fragen Sie vor der Beauftragung nach, ob der Anbieter in Ihrem Land anerkannt ist.

Welche Leistungen stehen Ihnen zusätzlich zu? Zum Leistungs-Rechner →

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Dieser Bereich ist in der Praxis am wichtigsten und am häufigsten missverständlich. Solche Angebote brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a SGB XI). Gemeint sind etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder Haushaltsunterstützung durch anerkannte Anbieter. Ob eine bestimmte Leistung abrechenbar ist, entscheidet die Anerkennung des Anbieters, nicht allein die Art der Tätigkeit.

Zu einzelnen Alltagsfragen finden Sie eigene Seiten:

Vor der Beauftragung prüfen

Bevor Sie eine Hilfe buchen, lohnt eine kurze Prüfung, damit die Rechnung später nicht abgelehnt wird. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Ordnen Sie die gewünschte Hilfe einem der vier Verwendungszwecke zu. Passt sie zu keinem, ist sie aus dem Entlastungsbetrag nicht erstattungsfähig.
  2. Klären Sie bei Alltagsangeboten, ob der Anbieter nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt ist. Fragen Sie den Anbieter nach dem Nachweis oder erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse.
  3. Lassen Sie sich Belege ausstellen, aus denen Leistung, Zeitraum und Preis hervorgehen.
  4. Vergleichen Sie den Preis mit dem, was zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen verlangen, denn darüber hinaus wird nicht erstattet.

Wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen und Pflegegrad 2 bis 5 haben, planen Sie Hilfen bei der Selbstversorgung nicht über den Entlastungsbetrag ein. Dafür steht die Pflegesachleistung zur Verfügung.

So läuft die Erstattung

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Eigenbelastungen gegen Belege (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Heben Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise deshalb geordnet auf. Wie eine Auszahlung abläuft, erklärt die Seite Entlastungsbetrag auszahlen lassen.

Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Ein sehr hoher Stundensatz wird daher unter Umständen nicht in voller Höhe erstattet.

Nicht verbrauchte Beträge

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Wer den Betrag monatlich nicht ausschöpft, muss ihn also nicht sofort verlieren. Prüfen Sie dennoch regelmäßig, wie viel noch offen ist. Hilfe beim Nachrechnen bietet der Entlastungsbetrag-Rechner.

Umwandlung von Pflegesachleistung

Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden, soweit die Sachleistung im Monat nicht genutzt wurde (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Diese Umwandlung braucht keine vorherige Antragstellung und läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag. Sie ergänzt also die 131 €. Grundlagen zur Sachleistung finden Sie unter Pflegesachleistung.

Mögliche Änderungen ab 2027

Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Danach würde der Entlastungsbetrag nach § 45b in ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € (300 € bei Personen unter 25 Jahren) übergehen, nur für Pflegegrad 2 bis 5. Maßgeblich ist heute weiterhin der Betrag von 131 €. Einzelheiten stehen unter Pflegereform 2027.

Nächster Schritt: Ordnen Sie Ihre gewünschte Hilfe einem der Verwendungszwecke zu und ermitteln Sie mit dem Entlastungsbetrag-Rechner, wie viel noch offen ist.

Häufige Fragen

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzen?

Für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. In Pflegegrad 2 bis 5 ist der Pflegedienst nicht für die Selbstversorgung einsetzbar.

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach ist der Betrag nicht mehr abrufbar.

Gilt der Entlastungsbetrag auch in Pflegegrad 1?

Ja, der Anspruch von bis zu 131 € monatlich besteht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in allen Pflegegraden.

Bleibt es 2027 bei 131 Euro?

Beschlossen ist keine Änderung. Ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht ein Sozialraumbudget vor, es ist aber noch kein Gesetz.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Verwendung konkretisieren

    Klären Sie, welche Hilfe Sie brauchen, und prüfen Sie, ob der Anbieter in Ihrem Bundesland anerkannt ist.

    Zur Übersicht Entlastungsbetrag →
  2. Restbetrag ermitteln

    Berechnen Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag noch offen ist und was noch genutzt werden kann.

    Zum Rechner →
  3. Erstattung vorbereiten

    Lesen Sie, wie die Auszahlung gegen Beleg abläuft.

    Auszahlung verstehen →

Passende Seiten