Pflege verstehen

Gartenarbeit mit dem Entlastungsbetrag bezahlen: Anbieter finden und prüfen

Stand 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Gartenarbeit lässt sich über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nur abrechnen, wenn der Anbieter als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Ein beliebiger Gartenbetrieb genügt nicht.

Welche Gartenanbieter der Entlastungsbetrag bezahlt

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € monatlich und steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu, auch in Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden. Nach § 45b SGB XI kommen dafür Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag infrage. Gartenarbeit gehört nicht zu den ausdrücklich genannten Leistungen. Sie ist nur dann erstattungsfähig, wenn ein anerkannter Anbieter sie im Rahmen seines Angebots erbringt.

Ein gewerblicher Gärtner oder ein Landschaftsbaubetrieb ohne Anerkennung scheidet damit in der Regel aus. Entscheidend ist nicht die Tätigkeit allein, sondern der Status des Anbieters.

Anbieter Über den Entlastungsbetrag abrechenbar?
Gartenbetrieb ohne Anerkennung Nein
Nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag Ja, soweit es Gartenarbeit in sein Angebot aufgenommen hat
Zugelassener Pflegedienst Ja, für seine Leistungen, aber nicht für Selbstversorgung in Pflegegrad 2 bis 5

Welche Leistungen stehen Ihnen zusätzlich zu? Zum Leistungs-Rechner →

Anerkennung nach Landesrecht prüfen

Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht. Die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung (§ 45a Abs. 1 und 3 SGB XI). Deshalb unterscheiden sich Voraussetzungen und Verzeichnisse von Bundesland zu Bundesland.

So gehen Sie vor:

  • Fragen Sie den Anbieter, ob er in Ihrem Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist, und lassen Sie sich die Anerkennung zeigen.
  • Klären Sie, ob Gartenarbeit zu seinem anerkannten Leistungsspektrum gehört.
  • Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatung nach der zuständigen Stelle und einer Anbieterliste für Ihr Land.

Die Vergütung darf nach § 45b Abs. 4 SGB XI die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln, etwa zur Preisgestaltung.

Welche Gartenarbeiten in Betracht kommen

Das Angebot zur Unterstützung im Alltag soll Pflegebedürftige im häuslichen Alltag entlasten. Einfache, wiederkehrende Arbeiten wie Rasenmähen, Laub zusammenkehren, Beete in Ordnung halten oder Hecken in Form bringen passen am ehesten dazu. Ob der einzelne Anbieter sie tatsächlich anbietet und abrechnen darf, hängt von seiner Anerkennung und von der Verordnung Ihres Bundeslandes ab.

Größere Umgestaltungen, Neuanpflanzungen oder Baumarbeiten sind dagegen eher Handwerksleistungen und gehören in der Regel nicht zu einer Unterstützung im Alltag. Lassen Sie sich im Zweifel vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigen, welche Tätigkeiten in der Rechnung als anerkannte Leistung ausgewiesen werden. Wenn eine Privatperson aus Ihrem Umfeld helfen soll, lesen Sie die Seiten zur Nachbarschaftshilfe und zum Entlastungsbetrag für Privatpersonen.

Abrechnung: Erstattung gegen Beleg

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). In der Praxis bezahlen Sie die Rechnung zunächst selbst und reichen sie bei Ihrer Kasse ein. Welche Unterlagen Ihre Kasse verlangt, erfahren Sie dort.

Heben Sie die Rechnung mit Datum, Art der Arbeit und Name des Anbieters auf. Je klarer der Beleg die erbrachte Leistung beschreibt, desto weniger Rückfragen entstehen.

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wer den Garten nur saisonal pflegen lässt, kann also Monatsbeträge ansparen. Wie Sie Restbetrag und Übertrag ermitteln, zeigt der Entlastungsbetrag-Rechner.

Mehr Spielraum ab Pflegegrad 2: der Umwandlungsanspruch

Reicht der Entlastungsbetrag nicht aus, gibt es ab Pflegegrad 2 eine zweite Möglichkeit. Bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags können für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden, soweit die Sachleistung im Monat nicht genutzt wurde (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Die Umwandlung braucht keinen vorherigen Antrag und läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag. Die Voraussetzung der Anerkennung gilt auch hier. Mehr zur Sachleistung lesen Sie unter Pflegesachleistung.

Reformentwurf: Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag

Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Danach würde der Entlastungsbetrag in ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € (bis 300 € bei unter 25-Jährigen) übergehen, nur für Pflegegrad 2 bis 5. Ob und wie das kommt, ist offen. Bis dahin gilt der Entlastungsbetrag in der beschriebenen Form. Einzelheiten stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Nächster Schritt

Fragen Sie den Gartenanbieter nach seiner Anerkennung in Ihrem Bundesland und klären Sie mit Ihrer Pflegekasse die Belege. Einen Überblick über alle zulässigen Verwendungen bietet die Seite Entlastungsbetrag: wofür 131 Euro.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Gärtner mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?

Nur wenn der Gärtner als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Ein normaler Gartenbetrieb ohne diese Anerkennung kann nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Brauche ich einen Antrag, bevor die Gartenarbeit beginnt?

Nein. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Kosten.

Wo finde ich anerkannte Anbieter?

Die Anerkennung regelt jedes Bundesland per Rechtsverordnung. Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatung kann Ihnen die zuständige Stelle und Anbieterlisten für Ihr Land nennen.

Verfällt der Betrag, wenn ich ihn im Winter nicht nutze?

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. So lassen sich Monatsbeträge für die Gartensaison ansparen.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Anerkennung des Anbieters klären

    Lassen Sie sich die Anerkennung nach Landesrecht zeigen und prüfen Sie, ob Gartenarbeit zum Angebot gehört.

    Verwendungszwecke ansehen →
  2. Restbetrag berechnen

    Ermitteln Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag noch verfügbar ist und was übertragen wird.

    Zum Rechner →
  3. Reformpläne verfolgen

    Prüfen Sie, was der Gesetzentwurf zum Sozialraumbudget vorsieht.

    Zur Pflegereform 2027 →

Passende Seiten