Pflege verstehen

Fußpflege und Entlastungsbetrag: Wann die Pflegekasse zahlt

Stand 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Fußpflege ist im Gesetz nicht als Einsatzzweck des Entlastungsbetrags genannt. Erstattungsfähig sind nur die in § 45b SGB XI aufgeführten Leistungen, darunter nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ob ein Fußpflegeangebot dazugehört, hängt vom Anbieter und von Ihrem Bundesland ab.

Fußpflege gehört nicht automatisch zu den erstattungsfähigen Leistungen

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Der Betrag ist zweckgebunden. Eine Rechnung über Fußpflege wird daher nicht allein deshalb erstattet, weil Sie einen Pflegegrad haben.

Das Gesetz nennt folgende Verwendungszwecke:

Verwendungszweck Bedeutung für die Fußpflege
Tages- oder Nachtpflege Fußpflege ist hier kein eigener Zweck
Kurzzeitpflege nicht einschlägig
Ambulanter Pflegedienst in Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung; in Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht
Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag möglich, wenn der Anbieter anerkannt ist und das Angebot unter die Landesregelung fällt

Der realistische Weg führt also über ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Wer lediglich privat eine Fußpflegepraxis aufsucht, hat dafür in der Regel keinen Erstattungsweg über den Entlastungsbetrag.

Welche Leistungen stehen Ihnen zusätzlich zu? Zum Leistungs-Rechner →

Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein

Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht. Die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung (§ 45a SGB XI). Deshalb unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland, welche Anbieter anerkannt sind und welche Leistungen sie abrechnen dürfen.

Fragen Sie vor der Beauftragung den Anbieter direkt:

  • Sind Sie in meinem Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt?
  • Dürfen Sie Ihre Leistung über den Entlastungsbetrag abrechnen?
  • Stellen Sie eine Rechnung aus, die Leistung, Datum und Betrag nennt?

Lässt sich das nicht bestätigen, klären Sie vorab bei Ihrer Pflegekasse, ob der Anbieter anerkannt ist. Eine schriftliche Auskunft erspart spätere Ablehnungen.

Verlassen Sie sich nicht auf die Aussage, Fußpflege sei "über die Pflegekasse abrechenbar", ohne die Anerkennung des Anbieters in Ihrem Bundesland geprüft zu haben. Wird die Rechnung abgelehnt, tragen Sie die Kosten selbst.

So läuft die Erstattung ab

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Sie zahlen die Rechnung also zunächst selbst und reichen den Beleg bei Ihrer Kasse ein. Wie Sie dabei bei einer bestimmten Kasse vorgehen, finden Sie im Überblick der Pflegekassen.

Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Verlangt ein Anbieter deutlich mehr, kann die Kasse nur den zulässigen Teil erstatten.

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wie Sie Restbeträge im Blick behalten, zeigt der Entlastungsbetrag-Rechner.

Praktisch bedeutet das: Bewahren Sie jede Rechnung geordnet auf und halten Sie fest, für welchen Monat und welche Leistung sie gilt. Gerade bei regelmäßigen Terminen, etwa einer Fußpflege im Abstand mehrerer Wochen, behalten Sie so den Überblick, wie viel vom Monatsbetrag bereits verbraucht ist. Ist ein Fußpflegeangebot nicht anerkannt, bleibt der Betrag für andere zulässige Zwecke nutzbar, zum Beispiel für anerkannte Hilfen im Haushalt; dazu gibt die Seite Entlastungsbetrag und Haushaltshilfe Auskunft.

Alternative: Umwandlung des Sachleistungsbudgets

Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden, soweit die Pflegesachleistung im Monat nicht genutzt wurde (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag und ohne vorherigen Antrag. Reicht der Entlastungsbetrag im Monat nicht aus, kann das eine zusätzliche Finanzierungsquelle sein, sofern das Angebot anerkannt ist.

Was die geplante Reform ändern würde

Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Der Entwurf sieht unter anderem ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € (300 € bei Personen unter 25 Jahren) vor, nur für Pflegegrad 2 bis 5. Ob und wie sich das auf Angebote wie Fußpflege auswirken würde, wäre erst nach einem Beschluss klar. Aktuell gilt der Entlastungsbetrag von 131 €. Einzelheiten stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Welche Posten der Betrag sonst abdeckt, erklärt die Seite Entlastungsbetrag: wofür?. Fragen Sie vor dem nächsten Fußpflegetermin Ihren Anbieter nach der Anerkennung in Ihrem Bundesland und lassen Sie sich diese bestätigen, bevor Sie den Beleg bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse Fußpflege über den Entlastungsbetrag?

Fußpflege ist im Gesetz nicht ausdrücklich als Verwendungszweck genannt. Erstattet werden kann sie nur, wenn sie von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht und abgerechnet wird.

Muss ich den Entlastungsbetrag für Fußpflege beantragen?

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen.

Kann ich auch mit Pflegegrad 1 Fußpflege abrechnen?

Der Entlastungsbetrag steht in häuslicher Pflege allen Pflegegraden zu, auch Pflegegrad 1. Fußpflege lässt sich dennoch nur über einen anerkannten Anbieter abrechnen; ein ambulanter Pflegedienst ist in Pflegegrad 1 ohne die Einschränkung bei der Selbstversorgung einsetzbar.

Verfällt nicht genutztes Geld?

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Anbieter prüfen

    Klären Sie, ob der Fußpflege-Anbieter in Ihrem Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist.

    Einsatzzwecke ansehen →
  2. Restbetrag ermitteln

    Berechnen Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag noch zur Verfügung steht.

    Zum Rechner →
  3. Belege einreichen

    Reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.

    Kassen im Überblick →

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