Pflege verstehen

Putzfrau und Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlen

Stand 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Eine Putzfrau oder Haushaltshilfe können Sie aus dem Entlastungsbetrag von 131 € monatlich bezahlen, wenn der Anbieter nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine nicht anerkannte Reinigungskraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet.

Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag: Das gilt

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Er gilt in allen Pflegegraden, auch im Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden. Für Hilfe im Haushalt kommen vor allem nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Frage. Das sind zum Beispiel Haushaltshilfedienste, die für diese Leistung eine Anerkennung haben.

Entscheidend ist also nicht, ob die Tätigkeit „Putzen“ heißt, sondern wer sie erbringt. Dieselbe Arbeit wird erstattet, wenn ein anerkannter Anbieter sie erledigt, und nicht erstattet, wenn eine selbst gesuchte Reinigungskraft ohne Anerkennung kommt.

Wer putzt oder hilft im Haushalt Aus dem Entlastungsbetrag erstattbar
Anerkannter Anbieter zur Unterstützung im Alltag Ja, gegen Rechnung
Ambulanter Pflegedienst (Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Selbstversorgung) Ja, für zulässige Leistungen
Selbst gesuchte Reinigungskraft ohne Anerkennung Nein
Minijobber im eigenen Haushalt ohne Anerkennung Nein

Ob und unter welchen Bedingungen eine Nachbarin oder ein Bekannter helfen darf, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Das behandeln wir auf der Seite Entlastungsbetrag für Privatpersonen.

Welche Leistungen stehen Ihnen zusätzlich zu? Zum Leistungs-Rechner →

Anerkannte Anbieter finden und prüfen

Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht. Die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung (§ 45a SGB XI). Deshalb unterscheiden sich Anforderungen und Bezeichnungen je nach Bundesland.

So gehen Sie vor:

  • Fragen Sie den Anbieter direkt, ob er für Ihr Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist, und lassen Sie sich das bestätigen.
  • Die Pflegeberatung kann Ihnen bei der Suche nach Anbietern helfen.
  • Prüfen Sie, dass die Rechnung Leistung, Datum, Stunden und Preis ausweist.

Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln (§ 45b Abs. 4 SGB XI).

Abrechnung: Erstattung gegen Beleg

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Bewahren Sie deshalb jede Rechnung und jeden Zahlungsnachweis auf.

Halten Sie vor dem ersten Einsatz schriftlich fest, welche Tätigkeiten der Anbieter übernimmt und welchen Stundenpreis er berechnet. So lässt sich später nachvollziehen, dass die Leistung zum Zweck des Entlastungsbetrags passt. Reinigung der Wohnung, Wäsche oder Einkäufe sind übliche Hilfen im Haushalt. Ob ein bestimmtes Angebot dafür anerkannt ist, entscheidet jedoch das Landesrecht, nicht die Bezeichnung der Tätigkeit.

Zahlen Sie nicht im Voraus größere Beträge an einen Anbieter, dessen Anerkennung Sie nicht geprüft haben. Ohne Anerkennung bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Nicht verbrauchte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nutzen, danach verfallen sie. Ein Ansparen für eine größere Reinigung ist also nur innerhalb dieser Frist möglich. Eine Rechenhilfe für Restbetrag und Übertrag bietet der Entlastungsbetrag-Rechner.

Mehr Budget für Haushaltshilfe ab Pflegegrad 2

Reichen 131 € nicht, gibt es ab Pflegegrad 2 eine zweite Möglichkeit. Bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags können für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden, soweit die Sachleistung im Monat nicht genutzt wurde (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das gilt unabhängig vom Entlastungsbetrag und ohne vorherige Antragstellung.

Wer Pflegegeld bezieht und keinen Pflegedienst nutzt, hat die Sachleistung in der Regel nicht ausgeschöpft. Dann lässt sich dieser Umwandlungsanspruch prüfen. Wie Sie die Leistungen kombinieren, erklärt die Seite Pflegesachleistung.

Entlastungsbetrag und mögliche Reform

Das gilt heute: 131 € monatlich nach § 45b SGB XI. Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Der Entwurf enthält unter anderem ein neues Sozialraumbudget von bis zu 175 € (300 € unter 25 Jahren), nur für Pflegegrad 2 bis 5. Ob und in welcher Form das kommt, ist offen. Einzelheiten stehen unter Pflegereform 2027.

Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Haushaltshilfe anerkannt ist, und reichen Sie die nächste Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein. Welche weiteren Ausgaben der Betrag deckt, zeigt die Seite Entlastungsbetrag: wofür 131 €.

Häufige Fragen

Kann ich meine private Putzfrau mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?

Nur wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Eine einfach beauftragte Reinigungskraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet. Fragen Sie vorher bei Ihrer Pflegekasse nach.

Muss ich den Entlastungsbetrag für die Haushaltshilfe beantragen?

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Kosten. Sie reichen also die Rechnung und den Zahlungsnachweis bei Ihrer Pflegekasse ein.

Gilt der Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu, auch im Pflegegrad 1.

Verfällt der Betrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht verbrauchte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nutzen. Danach verfällt der Rest.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Anerkennung des Anbieters klären

    Lassen Sie sich vom Haushaltshilfedienst bestätigen, dass er in Ihrem Bundesland anerkannt ist, bevor Sie beauftragen.

    Entlastungsbetrag im Überblick →
  2. Restbetrag berechnen

    Ermitteln Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag noch frei ist und was Sie übertragen können.

    Zum Rechner →
  3. Verwendungszwecke vergleichen

    Prüfen Sie, welche weiteren Leistungen Sie aus dem Betrag bezahlen können.

    Wofür 131 € gelten →

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