Entlastungsbetrag für Privatpersonen: Wann Helfer ohne Pflegedienst bezahlt werden
Kurz gesagt
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich wird nicht für beliebige Privatpersonen erstattet. Eine Privatperson kommt nur in Betracht, wenn ihr Angebot nach Landesrecht als Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Ob Angehörige das Geld erhalten können, richtet sich nach den Regeln Ihres Bundeslandes.
Privatperson und Entlastungsbetrag: Was die Regelung zulässt
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € im Monat und steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Er ist zweckgebunden. Erstattet werden Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine Privatperson steht in dieser Aufzählung nicht für sich. Sie ist nur dann erstattungsfähig, wenn ihr Angebot die Anerkennung nach Landesrecht hat.
Die Anerkennung ist die entscheidende Hürde. Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen sie nach § 45a SGB XI, und die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung (§ 45a Abs. 1 und 3 SGB XI). Welche Voraussetzungen eine Einzelperson erfüllen muss, ist deshalb je nach Bundesland verschieden. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Landes oder bei Ihrer Pflegekasse nach, ob eine konkrete Person oder Organisation anerkannt ist, bevor Sie zahlen.
| Helfer | Erstattung aus dem Entlastungsbetrag |
|---|---|
| Zugelassener ambulanter Pflegedienst | möglich, ab Pflegegrad 2 nicht für die Selbstversorgung |
| Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege | möglich |
| Nach Landesrecht anerkanntes Angebot | möglich |
| Privatperson ohne Anerkennung | nicht über diese Regelung |
Welche Leistungen stehen Ihnen zusätzlich zu? Zum Leistungs-Rechner →
Haushaltshilfe auf privater Basis
Viele Familien suchen eine Haushaltshilfe, die sie privat anstellen oder die ihnen eine Rechnung stellt. Aus dem Entlastungsbetrag wird das nur erstattet, wenn die Hilfe als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag gilt. Eine Rechnung allein genügt nicht. Maßgeblich ist, ob der Anbieter nach der Landesverordnung berechtigt ist, solche Leistungen zu erbringen. Welche Tätigkeiten im Einzelnen dazugehören, erklärt die Seite zur Verwendung des Entlastungsbetrags. Für Reinigungskräfte finden Sie Einzelheiten unter Putzfrau und Entlastungsbetrag.
Eine Haushaltshilfe als eigene Leistung beschreibt die Seite Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2.
Können Angehörige den Entlastungsbetrag bekommen?
Der Anspruch gehört der pflegebedürftigen Person. Erstattet werden Kosten für Leistungen, die tatsächlich entstanden sind. Eine pauschale Auszahlung an pflegende Angehörige als Anerkennung sieht die Regelung nicht vor. Ob ein Angehöriger oder eine nahestehende Person als Anbieter eines anerkannten Angebots auftreten kann, hängt von den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes ab. Klären Sie das vorab schriftlich oder telefonisch mit der Pflegekasse.
Geht es um eine Aufwandsentschädigung für Nachbarn oder Bekannte, ist die Seite Nachbarschaftshilfe die richtige Anlaufstelle. Wenn Sie wissen wollen, ob sich das Geld auszahlen lässt, lesen Sie Entlastungsbetrag auszahlen lassen.
Zahlen Sie eine private Helferin oder einen privaten Helfer nicht im Vertrauen auf spätere Erstattung. Ohne Anerkennung nach Landesrecht kann die Pflegekasse die Rechnung ablehnen, und der Betrag bleibt bei Ihnen.
Rechnung und Erstattung richtig vorbereiten
Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Bewahren Sie deshalb die Rechnung und den Zahlungsnachweis auf und reichen Sie beides bei der Kasse ein. Das Formular Ihrer Kasse finden Sie auf deren Webseite, etwa über die Seiten zu TK, Barmer oder DAK.
Eine Rechnung sollte nachvollziehbar sein: Name und Anschrift des Anbieters, Datum und Art der Leistung, Dauer und Betrag. Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen; für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln (§ 45b Abs. 4 SGB XI).
Nicht verbrauchte Beträge und die Umwandlung
Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des folgenden Jahres genutzt werden. Wer den Betrag nicht ausschöpft, sollte Belege daher zeitnah sammeln. Ab Pflegegrad 2 gibt es zusätzlich den Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags können für nach Landesrecht anerkannte Angebote genutzt werden, soweit die Sachleistung im Monat nicht genutzt wurde (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag und ohne vorherigen Antrag. Mehr zur Sachleistung unter Pflegesachleistung.
Mögliche Änderung durch die Pflegereform
Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Nach dem Entwurf würde der Entlastungsbetrag zum Sozialraumbudget von bis zu 175 € (300 € unter 25 Jahren), nur für Pflegegrad 2 bis 5.Heute gilt weiterhin der Entlastungsbetrag von 131 €. Einzelheiten stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Prüfen Sie als Nächstes, ob die gewünschte Helferin oder der gewünschte Helfer in Ihrem Bundesland anerkannt ist, und lassen Sie sich das von Ihrer Pflegekasse bestätigen; einen Überblick gibt die Seite Entlastungsbetrag.
Häufige Fragen
Kann ich eine Privatperson aus dem Entlastungsbetrag bezahlen?
Nur wenn deren Angebot nach Landesrecht als Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Ohne Anerkennung ist eine Erstattung über § 45b SGB XI nicht vorgesehen. Fragen Sie vorab bei Ihrer Pflegekasse nach.
Können Angehörige den Entlastungsbetrag bekommen?
Der Anspruch steht der pflegebedürftigen Person zu und dient der Erstattung tatsächlich entstandener Kosten. Ob Angehörige als anerkannter Anbieter in Frage kommen, regelt das jeweilige Bundesland.
Brauche ich für den Entlastungsbetrag einen Antrag?
Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Kosten, die Sie einreichen.
Was passiert mit nicht genutztem Geld?
Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des folgenden Jahres genutzt werden. Sammeln Sie Belege deshalb fortlaufend.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag — Gesetzestext zu Anspruch, Zweckbindung, Erstattung und Vergütung
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag — Gesetzestext zu Anerkennung nach Landesrecht und Umwandlungsanspruch
- Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung — Rechtsgrundlage aller Leistungen und ihrer Beträge.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Anerkennung klären
Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob der gewünschte Helfer in Ihrem Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist.
Pflegekassen im Überblick → - Belege einreichen
Reichen Sie Rechnung und Zahlungsnachweis bei Ihrer Kasse ein, um die Kosten erstattet zu bekommen.
Entlastungsbetrag im Detail → - Restbetrag berechnen
Ermitteln Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag noch offen ist.
Zum Rechner →