Pflege verstehen

Entlastungsbetrag und Fahrtkosten zum Arzt: Was die Kasse erstattet

Stand 2026 Aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Arztfahrten sind im Gesetz nicht als eigener Verwendungszweck des Entlastungsbetrags genannt. Erstattet werden können nur Leistungen der in § 45b SGB XI aufgeführten Bereiche, also etwa ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, das eine Begleitung oder Fahrt umfasst.

Arztfahrten und Entlastungsbetrag: die Rechtslage

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € monatlich und steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Er ist zweckgebunden. Die Fahrt zum Arzt steht nicht als eigener Zweck im Gesetz. Entscheidend ist deshalb, wer die Fahrt erbringt und ob dieser Anbieter zu den zulässigen Leistungserbringern gehört.

Das Gesetz nennt vier Verwendungszwecke:

Verwendungszweck Bezug zu Arztfahrten
Tages- oder Nachtpflege Kosten der Einrichtung; ob eine Fahrt zum Arzt dazugehört, klären Sie mit der Einrichtung
Kurzzeitpflege nicht relevant für den Weg zum Arzt
Ambulanter Pflegedienst (in Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Selbstversorgung) nur, wenn der Dienst eine entsprechende Leistung anbietet, etwa Begleitung
Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag häufigster Weg: Begleit- und Fahrdienste mit Anerkennung

Welche Leistungen stehen Ihnen zusätzlich zu? Zum Leistungs-Rechner →

Wann ein Begleit- oder Fahrdienst über den Entlastungsbetrag laufen kann

Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht. Die Landesregierungen regeln das Nähere per Rechtsverordnung (§ 45a SGB XI). Ob ein Begleitdienst, der Sie zur Arztpraxis bringt und dort betreut, anerkannt ist, entscheidet sich also nach den Regeln Ihres Bundeslandes und nach dem Status des einzelnen Anbieters.

Fragen Sie den Anbieter vor der ersten Fahrt, ob er nach Landesrecht anerkannt ist und ob die Begleitung zum Arzt zu seinem anerkannten Leistungsumfang zählt. Ein privates Taxi oder eine einzelne Fahrt durch Bekannte ohne Anerkennung wird über diesen Weg in der Regel nicht abgedeckt. Zur Frage, ob Privatpersonen abrechnen können, lesen Sie Entlastungsbetrag für Privatpersonen.

Typische Konstellationen im Überblick

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Fälle auf. Die Einordnung zeigt, worauf es jeweils ankommt; verbindlich entscheidet im Zweifel Ihre Pflegekasse.

Situation Einordnung
Anerkannter Begleitdienst fährt Sie zur Praxis und begleitet Sie kann über den Entlastungsbetrag laufen, wenn die Begleitung zum anerkannten Angebot gehört
Tagespflege-Einrichtung ob und zu welchen Bedingungen Fahrten angeboten werden, muss die Einrichtung bestätigen
Pflegedienst begleitet Sie zum Termin nur, wenn der Dienst diese Leistung anbietet; nicht für Selbstversorgung in Pflegegrad 2 bis 5
Angehörige oder Bekannte fahren Sie kein im Gesetz genannter Zweck ohne anerkanntes Angebot
Taxi oder eigenes Fahrzeug im Gesetz nicht als Leistungserbringer genannt

Davon zu trennen sind Krankenfahrten, die unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse betreffen. Das ist eine andere Leistung, die nicht nach § 45b SGB XI beurteilt wird. Fragen Sie dazu direkt Ihre Krankenkasse.

Erstattung: Beleg statt Antrag

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Bewahren Sie daher Rechnung und Zahlungsnachweis auf. Aus der Rechnung sollte hervorgehen, welche Leistung erbracht wurde, an welchem Datum und von welchem Anbieter. Hilfreich ist außerdem, den Anlass der Begleitung kurz zu vermerken, damit die Kasse die Leistung einordnen kann.

Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen; für anerkannte Angebote kann die Landesverordnung Näheres regeln (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Welche Formulare Ihre Kasse verwendet, finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Kasse, etwa TK, Barmer oder DAK.

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wie viel noch frei ist, lässt sich mit dem Entlastungsbetrag-Rechner ermitteln.

Umwandlungsanspruch als zweite Möglichkeit

Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Höchstbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden, soweit die Sachleistung im Monat nicht genutzt wurde (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das gilt unabhängig vom Entlastungsbetrag und ohne vorherige Antragstellung. Wenn der Entlastungsbetrag für Begleitfahrten nicht reicht und Sie keinen Pflegedienst nutzen, kann dieser Anspruch zusätzlich greifen. Die Höhe der Sachleistung nach Pflegegrad finden Sie unter Pflegesachleistung.

Mögliche Änderung durch die Pflegereform

Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Der Entwurf enthält unter anderem ein neues Sozialraumbudget von bis zu 175 € (300 € unter 25 Jahren) nur für Pflegegrad 2 bis 5; wie sich das auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI auswirken würde, ist nicht beschlossen. Bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht. Einzelheiten stehen unter Pflegereform 2027.

Was Sie jetzt tun können

Klären Sie bei Ihrem Wunschanbieter die Anerkennung nach Landesrecht und lassen Sie sich die Begleitung zum Arzt schriftlich im Leistungsumfang bestätigen. Einen Überblick, wofür der Betrag sonst eingesetzt wird, gibt die Seite Entlastungsbetrag: wofür 131 Euro.

Häufige Fragen

Kann ich Fahrtkosten zum Arzt mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?

Nicht als eigenen Zweck. Möglich ist es, wenn ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter die Begleitung oder Fahrt als Teil seines Angebots erbringt und Sie die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.

Muss ich den Entlastungsbetrag vorher beantragen?

Nein. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Die Pflegekasse erstattet gegen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen.

Wird ein Taxi über den Entlastungsbetrag erstattet?

Ein Taxi gehört nicht zu den im Gesetz genannten Leistungserbringern. Fragen Sie im Zweifel Ihre Pflegekasse, bevor Sie Kosten einreichen.

Verfällt der nicht genutzte Betrag?

Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Anbieter prüfen

    Fragen Sie nach der Anerkennung nach Landesrecht und dem Umfang der Begleitung.

    Verwendungszwecke ansehen →
  2. Restbetrag ermitteln

    Berechnen Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag noch verfügbar ist.

    Zum Rechner →
  3. Reform im Blick behalten

    Prüfen Sie, was der Gesetzentwurf vorsieht und was noch nicht beschlossen ist.

    Zur Pflegereform 2027 →

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