Pflege verstehen

Pflegeberatung: Anspruch, Ablauf und wer Sie berät

Stand 2026 Aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder beantragt hat, hat Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch einen Pflegeberater. Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pflegeberater tragen die Pflegekassen.

Pflegeberater: Anspruch auf individuelle Beratung

Nach § 7a SGB XI hat Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, wer Leistungen nach dem SGB XI erhält. Der Anspruch besteht auch dann, wenn Sie einen Antrag gestellt haben und erkennbar Beratungsbedarf besteht. Sie müssen also nicht warten, bis der Pflegegrad feststeht. Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pflegeberater tragen die Pflegekassen (§ 7a SGB XI).

Auf Wunsch wird die Beratung auch gegenüber Angehörigen durchgeführt, in Ihrer häuslichen Umgebung oder per Videokonferenz. Ein Pflegeberater hilft typischerweise dabei, den Hilfebedarf zu ordnen, passende Leistungen auszuwählen und Anträge vorzubereiten. Er ersetzt weder die Begutachtung noch die Entscheidung der Pflegekasse. Das gilt auch für den Pflegegrad selbst: Den stellt der Medizinische Dienst anhand der Begutachtung fest, nicht der Berater.

Für Angehörige ist das Angebot besonders nützlich. Sie müssen die Beratung nicht allein der pflegebedürftigen Person überlassen, sondern können selbst Fragen stellen, etwa zur Organisation der Pflege im Alltag, zu Entlastungsangeboten oder zum Zusammenspiel verschiedener Leistungen.

Welche Leistungen stehen Ihnen insgesamt zu? Zum Leistungs-Rechner →

Beratungstermin nach dem Erstantrag

Wer erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, bekommt die Beratung schnell angeboten. Nach § 7b Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse unmittelbar nach Eingang des Erstantrags eines von zwei Dingen tun:

Möglichkeit Inhalt
Beratungstermin findet spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang statt
Beratungsgutschein innerhalb von zwei Wochen einlösbar

Auf Wunsch findet die Beratung bei Ihnen zu Hause statt und darf auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen (§ 7b SGB XI). Den Ablauf des Antrags selbst finden Sie unter Pflegegrad beantragen. Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mitteilen; bei Überschreitung sind 70 € für jede begonnene Woche zu zahlen (§ 18c SGB XI).

Der Beratungsbesuch bei Pflegegeld: eine andere Pflicht

Von der Pflegeberatung nach § 7a ist der Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI zu unterscheiden. Er betrifft vor allem Menschen, die Pflegegeld beziehen (Pflegegrad 2 bis 5), und dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Pflegegrad 1 hat keinen Pflegegeldanspruch; die Pflicht samt Kürzung des Pflegegeldes betrifft diese Gruppe daher nicht, ein Anspruch auf den Besuch besteht dennoch.

Gruppe Rhythmus des Beratungsbesuchs
Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld halbjährlich
Pflegegrad 4 und 5 mit Pflegegeld vierteljährlich möglich
Pflegegrad 1 halbjährlich Anspruch
Bezieher von Pflegesachleistungen halbjährlich möglich

Wird der Beratungsbesuch bei Bezug von Pflegegeld nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 SGB XI).

Wer Pflegegeld bezieht (Pflegegrad 2 bis 5), sollte den Beratungsbesuch nicht versäumen: Die Pflegekasse muss das Pflegegeld bei Nichtabruf angemessen kürzen.

Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Auf Wunsch erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz.

Wer den Beratungsbesuch durchführen darf

Den Besuch können zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, beauftragte Pflegefachpersonen, Pflegeberater nach § 7a oder kommunale Beratungspersonen übernehmen. Betreuungsdienste gehören nicht dazu. Die Vergütung trägt die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen, bei Beihilfe anteilig. Die Höhe wird mit den Diensten vereinbart und kann nach Pflegegraden gestaffelt sein; einen bundeseinheitlichen Eurobetrag nennt das Gesetz nicht.

Sie können also innerhalb dieser Gruppen wählen. Wer bereits einen ambulanten Pflegedienst nutzt, lässt den Besuch oft dort durchführen; möglich ist aber auch eine anerkannte Beratungsstelle oder eine kommunale Beratungsperson.

Alltagshilfe: Was der Pflegeberater dazu klärt

Wer nach einer Alltagshilfe sucht, etwa für Einkauf, Haushalt oder Begleitung, kann diese Frage in der Pflegeberatung stellen. Der Berater zeigt, welche Leistungen dafür infrage kommen und wie sie sich kombinieren lassen. Häufig ist das der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, der für alle Pflegegrade einschließlich Pflegegrad 1 gilt. Details zu Haushaltshilfe, Nachbarschaftshilfe und weiteren Angeboten finden Sie auf den eigenen Seiten zu Haushaltshilfe und Nachbarschaftshilfe.

Auch Fragen zu Hilfsmitteln oder zum Umbau der Wohnung gehören in das Gespräch, zum Beispiel zu Pflegehilfsmitteln oder zu Wohnumfeld-Maßnahmen. Fragen Sie konkret nach, was in Ihrer Situation zuerst beantragt werden sollte.

So bereiten Sie das Gespräch vor

Notieren Sie vorab, bei welchen Alltagsverrichtungen Hilfe nötig ist, und führen Sie ein Pflegetagebuch. Halten Sie Fragen schriftlich fest, damit im Gespräch nichts untergeht, und bitten Sie bei Bedarf eine Angehörige oder einen Angehörigen, dabei zu sein. Fragen Sie nach Leistungen, die Sie noch nicht nutzen, und lassen Sie sich Antragswege erklären. Einen Überblick vorab bietet die Seite Leistungen der Pflegekasse. Fordern Sie den Beratungstermin bei Ihrer Pflegekasse an; die Kassenseiten unter Pflegekassen helfen bei der Kontaktsuche.

Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten der Pflegeberatung?

Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pflegeberater tragen die Pflegekassen. Die Vergütung des Beratungsbesuchs übernimmt die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen, bei Beihilfe anteilig.

Kann die Beratung bei mir zu Hause stattfinden?

Ja. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung, auch gegenüber Angehörigen, oder per Videokonferenz.

Wie schnell muss die Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten?

Nach einem Erstantrag muss die Kasse unmittelbar einen Termin binnen zwei Wochen anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der innerhalb von zwei Wochen einlösbar ist.

Was passiert, wenn ich den Beratungsbesuch bei Pflegegeld nicht abrufe?

Die Pflegekasse muss das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Das betrifft Pflegegeldbezieher ab Pflegegrad 2; Pflegegrad 1 hat keinen Pflegegeldanspruch.

Wer darf den Beratungsbesuch durchführen?

Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, beauftragte Pflegefachpersonen, Pflegeberater nach § 7a oder kommunale Beratungspersonen. Betreuungsdienste sind ausgeschlossen.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Beratungstermin anfordern

    Bitten Sie Ihre Pflegekasse um einen Termin oder Beratungsgutschein, am besten gleich nach dem Antrag.

    Zu den Pflegekassen →
  2. Leistungen prüfen

    Klären Sie, welche Leistungen für den Alltag in Ihrem Pflegegrad infrage kommen.

    Leistungen berechnen →
  3. Entlastungsbetrag nutzen

    Prüfen Sie, wie Sie die 131 € im Monat für Alltagshilfe einsetzen können.

    Zum Entlastungsbetrag →

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