Pflege verstehen

Schwerbehindertenausweis und GdB: Versorgungsamt, Antrag und Zusammenhang mit dem Pflegegrad

Stand 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Den Grad der Behinderung (GdB) stellt das Versorgungsamt auf Antrag in Zehnergraden fest, ab GdB 20. Der Pflegegrad ist ein eigenes Verfahren bei der Pflegekasse. Beide Anträge müssen Sie getrennt stellen.

GdB und Versorgungsamt: Wer entscheidet was

Behinderung und Grad der Behinderung werden auf Antrag von den nach dem SGB XIV zuständigen Behörden festgestellt. Im Alltag spricht man vom Versorgungsamt. Der GdB wird in Zehnergraden angegeben, die Feststellung beginnt ab GdB 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Auch der Schwerbehindertenausweis wird nur auf Antrag ausgestellt (§ 152 Abs. 5 SGB IX). Ohne Antrag passiert nichts, auch wenn bereits ein Pflegegrad besteht.

Wer nach einer „GdB-Tabelle“ sucht, meint meist die Bewertungsgrundsätze, nach denen einzelne Funktionsbeeinträchtigungen eingeschätzt werden. Welcher GdB für eine Erkrankung gilt, entscheidet das Versorgungsamt im Einzelfall nach den vorgelegten Befunden. Eine feste Zuordnung „Diagnose gleich Grad“ gibt es nicht. Entscheidend ist, wie stark die Teilhabe im Alltag beeinträchtigt ist, nicht der Name der Erkrankung.

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Pflegegrad und GdB sind getrennte Verfahren

Der Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt und nach den Punkten gemäß § 15 SGB XI bestimmt. Der GdB wird beim Versorgungsamt nach dem SGB IX festgestellt. Jedes Verfahren hat einen eigenen Antrag und eine eigene Entscheidung (§ 33 SGB XI; § 152 SGB IX). Ein vorhandener Pflegegrad ersetzt deshalb keinen GdB, und ein Schwerbehindertenausweis ersetzt keinen Pflegegrad.

Merkmal Pflegegrad Grad der Behinderung
Zuständige Stelle Pflegekasse Versorgungsamt
Rechtsgrundlage SGB XI, § 15 SGB IX, § 152
Maßstab Selbständigkeit in sechs Modulen, Punkte Funktionsbeeinträchtigungen, Zehnergrade ab 20
Antrag Bei der Pflegekasse Beim Versorgungsamt
Nachweis Bescheid der Pflegekasse Feststellungsbescheid, Ausweis auf Antrag

Wie die Pflegekasse den Pflegegrad ermittelt, steht unter Pflegegrad 1 bis 5 und im Ablauf der Begutachtung.

Vorteile des Schwerbehindertenausweises

Welche Nachteilsausgleiche möglich sind, hängt vom GdB und von eingetragenen Merkzeichen ab. Belegt ist hier der steuerliche Bereich: Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem GdB (§ 33b Abs. 3 EStG). Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H) beträgt er 7.400 €. Daneben gibt es den Pflege-Pauschbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet (§ 33b Abs. 6 EStG); bei Hilflosigkeit der gepflegten Person sind es 1.800 €. Beide gelten steuerlich getrennt. Die Details finden Sie unter Pflegepauschbetrag.

Weitere Vorteile, etwa im Arbeitsrecht, im Nahverkehr oder bei Eintrittspreisen, regeln andere Vorschriften und können je nach Bundesland und Anbieter abweichen. Fragen Sie dazu beim Versorgungsamt oder bei einer Beratungsstelle nach.

So gehen Sie beim Antrag vor

Den Antrag auf Feststellung des GdB richten Sie an das Versorgungsamt. Der Schwerbehindertenausweis wird nur auf Antrag ausgestellt; ohne Ihren Antrag erhalten Sie ihn nicht.

  1. Stellen Sie den Antrag mit dem Formular der Behörde und tragen Sie Ihre Beeinträchtigungen vollständig ein.
  2. Legen Sie vorhandene Arztberichte und Befunde bei, soweit das Formular dies vorsieht.
  3. Beantragen Sie den Ausweis ausdrücklich, wenn Sie ihn benötigen, und gegebenenfalls Merkzeichen.

Geben Sie persönliche Gesundheitsdaten nur an die zuständige Behörde weiter, nicht an Dritte.

Wer sowohl Pflegegrad als auch GdB benötigt, stellt zwei Anträge bei zwei Stellen.

Beide Anträge parallel vorbereiten

Wer sowohl einen Pflegegrad als auch einen GdB anstrebt, kann beide Verfahren getrennt in Gang setzen. Praktisch hilft es, Arztberichte, Medikationslisten und Entlassbriefe einmal zu sammeln und für beide Anträge zu nutzen. Für den Pflegegrad ist zusätzlich ein Pflegetagebuch hilfreich, das den tatsächlichen Hilfebedarf im Alltag festhält.

Beim Versorgungsamt zählen dagegen die dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen. Beschreiben Sie in beiden Fällen den normalen Alltag, nicht den besten Tag. Fällt eine Entscheidung anders aus als erwartet, können Sie dagegen vorgehen; für den Pflegegrad ist das unter Widerspruch gegen den Pflegegrad erklärt.

Zusammenspiel mit Steuer und weiteren Leistungen

Beide Pauschbeträge folgen ihrer eigenen Logik: der eine dem GdB, der andere dem Pflegegrad. Wer pflegt, kann außerdem Anspruch auf Rentenpunkte oder Pflegezeit haben, was auf eigenen Seiten erklärt wird: Rente für pflegende Angehörige und Pflegezeit. Reicht das Einkommen nicht, kann Hilfe zur Pflege ein Thema sein.

Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, ist der nächste konkrete Schritt der Antrag bei der Pflegekasse: Pflegegrad beantragen, Schritt für Schritt.

Häufige Fragen

Wer stellt den Grad der Behinderung fest?

Zuständig sind die nach dem SGB XIV bestimmten Behörden, im Alltag das Versorgungsamt. Der GdB wird auf Antrag in Zehnergraden festgestellt, ab GdB 20.

Bekomme ich mit einem Pflegegrad automatisch einen Schwerbehindertenausweis?

Nein. Pflegegrad und GdB sind getrennte Verfahren mit eigenem Antrag und eigener Entscheidung. Der Ausweis wird zudem nur auf Antrag ausgestellt.

Gibt es eine feste GdB-Tabelle für jede Diagnose?

Das Versorgungsamt bewertet die Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelfall anhand Ihrer Unterlagen. Eine Diagnose allein legt den GdB nicht fest.

Welche steuerlichen Vorteile gibt es?

Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem GdB, der Pflege-Pauschbetrag nach dem Pflegegrad. Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H) sind es 7.400 € bzw. 1.800 €.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Pflegegrad beantragen

    Der Pflegegrad läuft über die Pflegekasse und ist vom GdB-Verfahren getrennt.

    Zum Antrag auf Pflegegrad →
  2. Steuerlich entlasten

    Prüfen Sie, welche Pauschbeträge für Sie oder die gepflegte Person in Frage kommen.

    Pflegepauschbetrag ansehen →
  3. Beratung nutzen

    Eine Pflegeberatung hilft, die Anträge bei Pflegekasse und Versorgungsamt zu ordnen.

    Zur Pflegeberatung →

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