Pflege-Pauschbetrag: Steuerfreibetrag für pflegende Angehörige
Kurz gesagt
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt jährlich 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) oder 1.800 € (Pflegegrad 4 oder 5). Er steht Ihnen zu, wenn Sie einen Angehörigen persönlich und ohne Einnahmen für die Pflege versorgen.
Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegrad
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Er mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen, ohne dass Sie einzelne Ausgaben nachweisen müssen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und gilt jährlich.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pauschbetrag vorgesehen |
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
Der Betrag von 1.800 € gilt auch, wenn die gepflegte Person im Sinne des § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG hilflos ist. Welche Pflegegrade es gibt und wie sie zustande kommen, erklärt die Seite Pflegegrad 1 bis 5.
Für Pflegegrad 1 sieht das Gesetz keinen Pauschbetrag vor. Wer eine Person mit Pflegegrad 1 versorgt, kann diese Entlastung also nicht nutzen; andere Ansprüche, etwa der Entlastungsbetrag, bleiben davon unberührt.
Welche Leistungen stehen Ihnen insgesamt zu? Zum Leistungs-Rechner →
Voraussetzungen für den Pauschbetrag
Das Gesetz knüpft den Pauschbetrag an zwei Bedingungen. Erstens dürfen Sie für die Pflege im Kalenderjahr keine Einnahmen erhalten. Zweitens müssen Sie die Person persönlich pflegen, und zwar in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen.
Daraus ergeben sich typische Konstellationen:
- Eine Tochter pflegt ihre Mutter in deren Wohnung, ohne dafür bezahlt zu werden: Die Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, sofern ein Pflegegrad ab 2 vorliegt.
- Ein Sohn nimmt den pflegebedürftigen Vater in den eigenen Haushalt auf und versorgt ihn dort persönlich: Auch die eigene Wohnung genügt dem Gesetz.
- Die Pflege wird ausschließlich von einem Pflegedienst oder einer Einrichtung geleistet: Dann fehlt es an der persönlichen Pflege durch Sie.
Was das im Einzelfall für Ihre Situation bedeutet, etwa beim Umgang mit Geldleistungen für die Pflege, klären Sie am besten mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.
Für den Pflegegrad selbst ist das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst maßgeblich. Wer noch keinen Pflegegrad hat, findet den Weg unter Pflegegrad beantragen.
Wechselnder Pflegegrad und mehrere Pflegende
Ändert sich der Pflegegrad im Lauf des Jahres, gilt der höchste festgestellte Grad. Zum Verfahren einer Höherstufung siehe Höherstufung beantragen.
Pflegen mehrere Personen denselben Menschen, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt. Geschwister, die sich die Pflege der Eltern teilen, erhalten den Betrag also nicht jeweils in voller Höhe. Sprechen Sie die Aufteilung innerhalb der Familie ab, bevor jeder seine Steuererklärung abgibt, damit die Angaben zueinander passen.
Angaben in der Steuererklärung
In der Steuererklärung machen Sie den Pauschbetrag geltend. Dabei muss die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person angegeben werden. Halten Sie sie deshalb ebenso bereit wie den Nachweis über den Pflegegrad, etwa den Bescheid der Pflegekasse.
Eine Checkliste für die Unterlagen:
- Steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person
- Bescheid über den Pflegegrad, mit Datum und Pflegegrad
- Angaben dazu, wo die Pflege stattfand (Ihre Wohnung oder die der gepflegten Person)
- Bei mehreren Pflegenden: Absprache über die Aufteilung
Der Pauschbetrag gilt jährlich. Sie machen ihn daher in der Steuererklärung für das Jahr geltend, in dem die Pflege stattfand.
Abgrenzung zu anderen Entlastungen
Der Pauschbetrag ist eine rein steuerliche Entlastung. Er ersetzt weder das Pflegegeld noch andere Leistungen der Pflegekasse. Einen Überblick über diese Ansprüche finden Sie unter Leistungen der Pflegekasse. Für die Rente pflegender Angehöriger und Freistellungen vom Beruf gibt es eigene Seiten: Rentenpunkte für Pflege und Familienpflegezeit.
Künftige Änderungen
Der Gesetzgeber verlangt in § 33b Abs. 8 EStG, den Pflege-Pauschbetrag ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren. Ob und wie sich die Beträge danach ändern, steht nicht fest. Maßgeblich bleibt für Ihre Steuererklärung die Rechtslage des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Prüfen Sie als Nächstes, welchen Pflegegrad die gepflegte Person im Jahr hatte, und nutzen Sie den Leistungs-Rechner, um die übrigen Ansprüche zu sichten.
Häufige Fragen
Gibt es den Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 1?
Nein. § 33b Abs. 6 EStG sieht für Pflegegrad 1 keinen Pflege-Pauschbetrag vor. Er beginnt bei Pflegegrad 2.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Er beträgt jährlich 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Auch bei Hilflosigkeit im Sinne des § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG gelten 1.800 €.
Was gilt, wenn sich der Pflegegrad im Jahr ändert?
Es zählt der höchste im Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad.
Teilen sich mehrere Pflegende den Pauschbetrag?
Ja. Pflegen mehrere Personen dieselbe Person, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt.
Welche Angaben braucht das Finanzamt?
Die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Steuererklärung angegeben werden. Den Pflegegrad weisen Sie in der Regel mit dem Bescheid der Pflegekasse nach.
Quellen
- § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Pflegepersonen — Gesetzestext zum Pflege-Pauschbetrag (Abs. 6) und zur Evaluierung (Abs. 8)
- Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung — Rechtsgrundlage aller Leistungen und ihrer Beträge.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Pflegegrad prüfen
Stellen Sie fest, welcher Pflegegrad im Steuerjahr galt, denn davon hängt der Betrag ab.
Zu den Pflegegraden → - Weitere Ansprüche sichten
Der Pauschbetrag ist nur eine von mehreren Entlastungen für pflegende Angehörige.
Leistungen ansehen → - Rentenansprüche klären
Pflegende Angehörige können auch rentenrechtlich abgesichert sein.
Zur Rente für Pflegepersonen →