Familienpflegezeit und Pflegezeit: Freistellung für pflegende Angehörige
Kurz gesagt
Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, bei der Sie mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate. Beides zusammen darf 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
Familienpflegezeit und Pflegezeit im Vergleich
Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen. Das Gesetz kennt dafür zwei Modelle, die sich in Dauer, Umfang und Betriebsgröße unterscheiden. Die Angaben beruhen auf dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
| Merkmal | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|
| Art der Freistellung | vollständig oder teilweise | teilweise |
| Höchstdauer | sechs Monate je Angehörigem | 24 Monate je Angehörigem |
| Mindestarbeitszeit | keine Vorgabe | mindestens 15 Wochenstunden |
| Kein Anspruch bei Arbeitgebern mit | in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten | in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne Auszubildende) |
| Ankündigung | spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn | spätestens acht Wochen vor Beginn |
| Form der Ankündigung | Textform | Textform, dazu schriftliche Vereinbarung |
Beide Modelle setzen die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung voraus. Zusammen dürfen Pflegezeit und Familienpflegezeit 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG).
Welche Leistungen stehen Ihnen insgesamt zu? Zum Leistungs-Rechner →
So läuft die Familienpflegezeit ab
Bei der Familienpflegezeit verringern Sie Ihre Wochenarbeitszeit für längstens 24 Monate. Sie dürfen dabei nicht unter 15 Stunden pro Woche fallen. Die Freistellung kündigen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform an. Über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schließen Sie anschließend eine schriftliche Vereinbarung.
Arbeitet Ihr Arbeitgeber in der Regel mit 25 oder weniger Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgezählt), besteht kein Anspruch. Sie können dort aber den Abschluss einer Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten.
So läuft die Pflegezeit ab
Die Pflegezeit bedeutet vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege in häuslicher Umgebung und dauert je pflegebedürftigem nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Sie kündigen sie spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an. Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Wie die Begutachtung abläuft, erklärt die Seite Begutachtung; mehr zur Einstufung finden Sie unter Pflegegrad.
Bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein Anspruch. Auch hier können Sie eine Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Kündigungsschutz, Krankschreibung und kurzzeitige Auszeit
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).
Eine Krankschreibung ist das nicht. Wird die Pflege plötzlich nötig, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vor. Ob der Arbeitgeber in dieser Zeit die Vergütung weiterzahlen muss, richtet sich nur danach, ob andere Gesetze oder eine Vereinbarung das vorsehen (§ 2 PflegeZG).
Für diese zehn Tage kann Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Kinderkrankengeld besteht. Es wird unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt, mit der genannten Bescheinigung. Details dazu stehen auf der Seite Pflegeunterstützungsgeld.
Mehrere Beschäftigte, die denselben Angehörigen pflegen, teilen sich zusammen höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.
Finanzielle Absicherung während der Freistellung
Bei der Familienpflegezeit erhalten Sie das Gehalt für die verringerte Arbeitszeit. Bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Vergütung nur, soweit sich das aus anderen Gesetzen oder einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Zwei Ausgleichswege gibt es auf Antrag:
| Hilfe | Inhalt |
|---|---|
| Zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben | in monatlichen Raten (mindestens 50 Euro); die Hälfte der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte vor und während der Freistellung |
| Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung | bei vollständiger Freistellung oder Reduzierung auf einen Minijob; Mindestbeiträge, höchstens die tatsächlichen Beiträge (§ 44a Abs. 1 SGB XI) |
Das Darlehen müssen Sie später zurückzahlen. Für die Rentenansprüche pflegender Angehöriger gibt es eine eigene Seite: Rentenpunkte für Pflege.
Planung und Beratung
Welche Beratung Ihnen bei der Planung der Pflege hilft, erklärt die Seite Pflegeberatung.
Planen Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit, kündigen Sie diese rechtzeitig in Textform an und lassen Sie sich die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes ausstellen; welche Ansprüche daneben bestehen, zeigt der Überblick zu den Leistungen der Pflegekasse.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung für längstens sechs Monate. Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für längstens 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden. Zusammen sind höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen möglich.
Wie beantrage ich Pflegezeit?
Sie kündigen die Pflegezeit Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen belegen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
Kann ich mich krankschreiben lassen, um einen Angehörigen zu pflegen?
Eine Krankschreibung ist das nicht. Bei akut aufgetretener Pflegesituation dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung oder die einer Pflegefachperson verlangen.
Gibt es Gehalt während der Familienpflegezeit?
Sie erhalten das Gehalt für die verringerte Arbeitszeit. Zum Ausgleich können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.
Gilt der Anspruch in kleinen Betrieben?
Nein, nicht automatisch. Bei der Pflegezeit besteht kein Anspruch bei in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, bei der Familienpflegezeit bei 25 oder weniger. Sie können dort eine Vereinbarung beantragen, die der Arbeitgeber binnen vier Wochen beantworten muss.
Quellen
- § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung — Bis zu zehn Arbeitstage Freistellung bei akuter Pflegesituation
- § 3 PflegeZG – Pflegezeit — Voraussetzungen und Ankündigung der Pflegezeit
- § 4 PflegeZG – Dauer der Pflegezeit — Höchstdauer sechs Monate, zusammen mit Familienpflegezeit 24 Monate
- § 5 PflegeZG – Kündigungsschutz — Beginn des Kündigungsschutzes ab Ankündigung
- § 2 FPfZG – Familienpflegezeit — Dauer und Mindestarbeitszeit
- § 2a FPfZG – Inanspruchnahme — Ankündigung und Vereinbarung
- § 3 FPfZG – Förderung — Zinsloses Darlehen
- § 44a SGB XI — Pflegeunterstützungsgeld und Zuschüsse zur Versicherung
- § 45 SGB V — Höhe des Krankengeldes als Bemessung
- Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung — Rechtsgrundlage aller Leistungen und ihrer Beträge.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Freistellung ankündigen
Kündigen Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Textform und innerhalb der Frist an.
Fristen oben prüfen → - Kurzzeitige Auszeit absichern
Bei akutem Pflegebedarf kann Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage infrage kommen.
Zum Pflegeunterstützungsgeld → - Rente nicht vergessen
Prüfen Sie, welche Rentenansprüche durch die Pflege entstehen.
Rentenpunkte für Pflege →