Pflegereform-Rechner: Pflegegeld 2026 und Entwurf 2027 vergleichen
Kurz gesagt
Nach geltendem Recht beträgt das Pflegegeld 2026 bei Pflegegrad 2 bis 5 monatlich 347 €, 599 €, 800 € und 990 €. Der Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) nennt höhere Beträge, beschlossen ist er noch nicht. Die Tabelle unten stellt beide Stände nebeneinander.
Dieser Vergleich zeigt, was Ihnen heute zusteht und was der Entwurf bei einem Beschluss ändern würde. Maßgeblich ist immer das geltende Recht. Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Pflegegeld und Sachleistungen sind zum 1. Januar 2026 nicht gestiegen.
Pflegegeld 2026 und Entwurf 2027 im Vergleich
Die folgende Tabelle setzt die geltenden Monatsbeträge neben die Beträge, die der Entwurf vorsieht. Die rechte Spalte ist ein Vorhaben und keine Zusage. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 (geltend) | Pflegegeld laut Entwurf (nicht beschlossen) |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 380 € |
| 3 | 599 € | 630 € |
| 4 | 800 € | 890 € |
| 5 | 990 € | 1.080 € |
Wer nach Pflegegeld 2027 und Pflegegrad 3 sucht, findet also: heute 599 €, nach dem Entwurf könnten es 630 € sein. Mehr zum geltenden Betrag steht unter Wie viel Pflegegeld gibt es 2026?.
Wie viel steht Ihnen insgesamt zu? Zum Leistungs-Rechner →
So nutzen Sie den Vergleich
So gehen Sie vor:
- Suchen Sie den Pflegegrad, den Ihr aktueller Bescheid ausweist. Wenn noch kein Bescheid vorliegt, hilft der Pflegegrad-Rechner bei einer ersten Orientierung.
- Lesen Sie in der Tabelle den Monatsbetrag 2026 ab und multiplizieren Sie ihn mit zwölf, um den Jahreswert zu erhalten.
- Ziehen Sie den Betrag 2026 vom Entwurfsbetrag ab. Die Differenz ist ein möglicher Mehrbetrag, kein sicherer Anspruch.
Weitere Änderungen, die der Entwurf vorsieht
Der Entwurf betrifft nicht nur das Pflegegeld. Der Entwurf sieht Folgendes vor (nicht beschlossen):
| Bereich | Geltendes Recht 2026 | Laut Entwurf (nicht beschlossen) |
|---|---|---|
| Pflegesachleistung PG2 bis PG5 | 796 €, 1.497 €, 1.859 €, 2.299 € | Sachleistungsbudget 890 €, 1.590 €, 2.090 €, 2.530 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € | Verhinderungspflege wäre keine eigene Leistung mehr; Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr |
| Zusätzliche Hilfen | Entlastungsbetrag 131 € monatlich | Sozialraumbudget bis 175 € (300 € unter 25 Jahren), nur Pflegegrad 2 bis 5 |
| Punkteschwellen | Pflegegrad 1 ab 12,5, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70, Pflegegrad 5 ab 90 Punkten | Schwellen 15, 30, 50, 70 und 90 Punkte |
Details dazu finden Sie auf den Seiten Pflegereform 2027, Entlastungsbudget und Verhinderungspflege 2027.
Was der Vergleich nicht leistet
Der Vergleich ersetzt keinen Bescheid und keine Beratung durch Ihre Pflegekasse. Er zeigt weder, welchen Pflegegrad der Medizinische Dienst feststellt, noch, ob der Entwurf in dieser Form Gesetz wird. Der Pflegegrad hängt von der Selbständigkeit in den sechs Modulen ab, nicht von Diagnosen.
Bei einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegedienst verändert sich die Rechnung. Dafür gibt es den Kombinationsleistungs-Rechner. Für den monatlichen Entlastungsbetrag nutzen Sie den Entlastungsbetrag-Rechner.
Welches Recht für Ihren Antrag gelten soll
Der Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) enthält mit § 142b eine Übergangsregel, die noch nicht in Kraft ist. Nach dem Entwurf (§ 142b) soll das Recht des Tages der Antragstellung gelten. Das wäre ein Maßstab für den Zeitpunkt des Antrags, sagt aber nichts darüber, welches Ergebnis ein einzelner Antrag hätte. Beschlossen ist das nicht. Nach geltendem Recht werden Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Warten Sie mit dem Antrag deshalb nicht auf eine mögliche Reform. Ob Ihr Anspruch besteht, prüfen Sie am besten jetzt über den Pflegegrad-Antrag; einen Überblick über alle Beträge bietet die Seite Leistungen der Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Pflegegeld 2027 bei Pflegegrad 3?
Nach geltendem Recht sind es 599 € im Monat. Der Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) nennt 630 €, beschlossen ist er jedoch noch nicht.
Ist das Pflegegeld 2026 gestiegen?
Nein. Pflegegeld und Sachleistungen sind zum 1. Januar 2026 nicht erhöht worden. Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Sollte ich mit dem Antrag auf die Reform warten?
Nein. Der Entwurf (§ 142b) sieht vor, dass das Recht des Tages der Antragstellung gelten soll; das ist aber noch kein beschlossenes Recht. Ein Antrag heute sichert den Leistungsbeginn nach geltendem Recht.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein, bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht aber allen Pflegegraden zu.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung — Rechtsgrundlage aller Leistungen und ihrer Beträge.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Aktuellen Pflegegeldbetrag prüfen
Lesen Sie die geltenden Beträge für Ihren Pflegegrad nach.
Pflegegeld 2026 → - Reformentwurf im Detail lesen
Sehen Sie, was der Entwurf zu Budgets und Schwellen vorsieht.
Pflegereform 2027 → - Pflegegrad beantragen
Stellen Sie den Antrag nach geltendem Recht, ohne auf die Reform zu warten.
Zum Antrag →