Verhinderungspflege 2027: Was der Gesetzentwurf vorsieht
Kurz gesagt
Nach dem Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026) soll die Verhinderungspflege keine eigenständige Leistung mehr sein: Der gemeinsame Jahresbetrag (§ 42a) entfiele, Ersatzpflege liefe über Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget, Akutfälle über ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr. Beschlossen ist das nicht; 2026 gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € unverändert.
Die Verhinderungspflege würde nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026) als eigene Leistung wegfallen. Die Begründung formuliert es so: Die Verhinderungspflege „ist nun keine eigenständige Leistung mehr“. Der Entwurf ist noch kein Gesetz und soll grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten; für 2026 gilt das heutige Recht. Ersatzpflege verschwindet damit nicht, ihre Finanzierung würde in andere Budgets wandern.
Fällt die Verhinderungspflege weg? Das würde sich ändern
Wegfallen würden drei Dinge: die Verhinderungspflege als eigene Leistung (der heutige § 39), der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a) und der Antrag auf Kostenerstattung für Ersatzpflege. Der Entwurf geht von rund 513.000 Anträgen auf Kostenerstattung im Jahr 2025 aus, die künftig entfielen. Die Begründung nennt als Ziele weniger Bürokratie, ein übersichtlicheres Leistungsrecht und die Eindämmung von Missbrauchspotenzial, das bei der Verhinderungspflege festgestellt worden sei. Die Tabelle zeigt, was sich verschiebt.
| Regelung | Heute (2026) | Entwurf |
|---|---|---|
| Eigene Leistung | Verhinderungspflege, bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr | keine eigenständige Leistung mehr; Ersatzpflege über Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget |
| Budget | gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ab Pflegegrad 2 | § 42a gestrichen; Überbrückungsbudget bis zu 2.285 € je Kalenderjahr, Pflegegrad 2 bis 5 (§ 39) |
| Antrag | Antrag auf Kostenerstattung mit Kostennachweis | kein Antrag auf Kostenerstattung mehr; keine gesonderte Abrechnung |
| Kurzzeitpflege | bis zu 8 Wochen, aus dem gemeinsamen Jahresbetrag | bleibt, acht Wochen je Kalenderjahr; Kosten bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets (§ 42) |
| Pflegegeld während der Ersatzpflege | die Hälfte läuft weiter, bis zu 8 Wochen | die Hälfte läuft bei Kurzzeitpflege und Akut-Sachleistungen bis zu acht Wochen weiter (§ 37 Abs. 2) |
Die Zahlen 3.539 € und 2.285 € lassen sich nicht einfach gegenüberstellen. Die Begründung überträgt die bisherigen Ausgaben des gemeinsamen Jahresbetrags ausgabenneutral in drei Budgets: Sachleistungs-, Entlastungs- und Überbrückungsbudget. Das Überbrückungsbudget ist also nur einer von drei Töpfen, in die der frühere Jahresbetrag eingeht.
Was würde die Verhinderungspflege bei geplanter Abwesenheit ersetzen?
Bei planbarer Abwesenheit der Pflegeperson, etwa wegen eines Urlaubs, nennt die Begründung drei Wege über die neuen Budgets, dazu die Kurzzeitpflege für eine stationäre Auszeit. Welcher passt, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt.
| Wer übernimmt die Ersatzpflege? | Weg nach dem Entwurf | Betrag |
|---|---|---|
| Pflegedienst | Sachleistungsbudget (§ 36) | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5) |
| Eine Person, die Sie selbst organisieren | Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets (§ 37) | 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat |
| Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, etwa Nachbarschaftshilfe | Sozialraumbudget (§ 45b) | bis zu 175 € im Monat, bis zu 300 € unter 25 Jahren |
| Stationäre Einrichtung | Kurzzeitpflege (§ 42) aus dem Überbrückungsbudget | bis zu 2.285 € je Kalenderjahr |
Die Beträge in § 36 und § 37 wären je Kalendermonat festgelegt, das Überbrückungsbudget je Kalenderjahr. Dazu, ob sich nicht genutzte Monatsbeträge übertragen lassen, nennt der Entwurf nach unserer Durchsicht keine ausdrückliche Regel. Auch zu einer Obergrenze wie den heutigen 2 × Pflegegeld bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige nennt der Entwurf nach unserer Durchsicht keine ausdrückliche Regel. Beim Sozialraumbudget entstünde der Anspruch ohne vorherigen Antrag; erstattet würde gegen Belege (§ 45b Absatz 2). Wie das Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets aufgebaut ist, erklärt die Seite zum Entlastungsbudget. Die Begründung hebt hervor, dass Pflegebedürftige künftig „auf einen Blick“ wissen, welches Budget monatlich zur Verfügung steht, und dass eine aufwändige Beantragung im Verhinderungsfall nicht mehr nötig ist.
Was würde bei einem akuten Ausfall der Pflegeperson gelten?
Fällt die Pflegeperson unerwartet aus, etwa durch Unfall oder Krankheit, soll das Überbrückungsbudget greifen: bis zu 2.285 € je Kalenderjahr für Pflegegrad 2 bis 5, zweckgebunden für Notdienste der ambulanten Pflege und für Kurzzeitpflege. Eine Akutsituation läge nach § 39 Absatz 2 vor, wenn ein unvorhersehbares Ereignis einen zeitlich nicht aufschiebbaren Unterstützungsbedarf auslöst, etwa weil bei einem ungeplanten Ausfall ein gesundheitlicher Schaden oder eine Krankenhauseinweisung zu befürchten ist. Als sonstige Krisensituation zählt auch, wenn die Pflegeperson akut überfordert ist oder eine akute Überforderung einzutreten droht. Der Zeitplan ist gestaffelt:
| Zeitraum | Regel für Akutsituationen |
|---|---|
| 2027 | Das Überbrückungsbudget lässt sich auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste nutzen; dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, braucht es die Zustimmung der Pflegekasse (§ 39 Abs. 6) |
| 2028 | Anspruch auf Pflegesachleistungen durch einen Notdienst (§ 39a) und auf Akut-Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 4); bei mehr als drei Kalendertagen Zustimmung der Pflegekasse, für die stationäre Versorgung Einschätzung des Notdienstes |
| ab 2029 | Die Pflegebegleitung (§ 7c) gibt die Einschätzung ab, ob die Akutversorgung weiter erforderlich ist |
Würde ein Pflegedienst oder eine Einrichtung tätig, müsste sie Ihnen nach der Leistung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die Aufwendungen geben, die ausweist, welcher Betrag über das Überbrückungsbudget läuft (§ 39 Absatz 4). Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll im Internet über regional verfügbare Plätze der Akut-Kurzzeitpflege informieren (§ 39 Absatz 5). Die Kurzzeitpflege selbst bliebe auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt; Anspruch und Kosten nach heutigem Recht erklärt die Seite zur Kurzzeitpflege.
Was gilt 2026 weiter?
Für 2026 ändert sich durch den Entwurf nichts; er soll grundsätzlich erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin gilt das heutige Recht:
| Regel | Stand 2026 |
|---|---|
| Gemeinsamer Jahresbetrag | 3.539 € je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2, seit dem 1. Juli 2025 |
| Dauer | bis zu 8 Wochen Verhinderungspflege je Kalenderjahr |
| Vorpflegezeit | entfallen seit dem 1. Juli 2025 |
| Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Grad | Erstattung bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes |
Zu einem nicht genutzten Rest des Jahresbetrags 2026 nennt der Entwurf nach unserer Durchsicht keine ausdrückliche Regel. Fragen Sie dazu Ihre Pflegekasse und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben. Die heutige Regelung mit Antrag, Formular und Abrechnung finden Sie auf der Seite zur Verhinderungspflege 2026; den Überblick über alle geplanten Änderungen gibt die Pflegereform 2027.
Berechnen Sie im Verhinderungspflege-Rechner, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag 2026 noch offen ist, bevor Sie Ersatzpflege für dieses Jahr planen.
Häufige Fragen
Fällt die Verhinderungspflege 2027 weg?
Als eigene Leistung ja, wenn der Entwurf so beschlossen wird: Die Begründung nennt sie „keine eigenständige Leistung mehr“. Ersatzpflege soll über das Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget laufen, Notfälle über das Überbrückungsbudget. Beschlossen ist das nicht; für 2026 gilt das heutige Recht.
Was ersetzt die Verhinderungspflege ab 2027?
Bei geplanter Abwesenheit sieht der Entwurf das Sachleistungsbudget (Pflegedienst), das Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets oder das Sozialraumbudget vor, für Kurzzeitpflege und Akutfälle das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr. Alles gilt erst nach einem Gesetzesbeschluss.
Was passiert mit dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €?
Der Entwurf streicht § 42a, also den gemeinsamen Jahresbetrag. Laut Begründung gehen die bisherigen Ausgaben ausgabenneutral in das Sachleistungs-, das Entlastungs- und das Überbrückungsbudget über. Für 2026 gilt der Jahresbetrag unverändert; zu Resten zum Jahreswechsel nennt der Entwurf nach unserer Durchsicht keine ausdrückliche Regel.
Muss ich Verhinderungspflege 2027 noch beantragen?
Nach dem Entwurf nicht: Die Begründung sagt, dass kein Antrag auf Kostenerstattung mehr gestellt werden kann und keine gesonderte Abrechnung nötig ist. Das gilt erst, wenn das Gesetz in Kraft ist. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 bleibt es beim bisherigen Antragsverfahren.
Wie viel Verhinderungspflege steht mir 2026 noch zu?
Nach heutigem Recht bis zu acht Wochen im Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € ab Pflegegrad 2, den Sie sich mit der Kurzzeitpflege teilen. Eine Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr nötig.
Quellen
- Deutscher Bundestag — Drucksache 21/8869 (Pflegeneuordnungsgesetz, Entwurf) — Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. November 2026, noch nicht beschlossen.
- Bundesministerium für Gesundheit — Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz — Erläuterungen des Ministeriums zum Entwurf.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Offenen Jahresbetrag 2026 ermitteln
Prüfen Sie, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € in diesem Jahr noch zur Verfügung steht.
Zum Verhinderungspflege-Rechner → - Antrag für 2026 vorbereiten
Voraussetzungen, Ersatzpflegepersonen und Abrechnung nach heutigem Recht stehen auf der Seite zur Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege 2026 → - Überblick über die Reform
Alle geplanten Änderungen, Termine und Budgets auf einer Seite.
Zur Pflegereform 2027 →