Pflegebox: Was sie ist und was die Pflegekasse dafür zahlt
Kurz gesagt
Die Pflegebox ist ein monatliches Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 € im Monat, ab Pflegegrad 1, sofern die Pflege zu Hause stattfindet. Eine Auszahlung des Betrags in bar gibt es nicht.
Eine Pflegebox ist kein eigener Leistungsanspruch, sondern der umgangssprachliche Begriff für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 € im Monat. Ein Anbieter liefert Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Bettschutzeinlagen und rechnet direkt mit der Kasse ab. Im Rahmen des Betrags zahlen Sie nichts dazu.
Anspruch auf die Pflegebox: wer sie bekommt
Den Anspruch haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Das gilt auch für Pflegegrad 1. Eine Pflegeperson im Haushalt oder ein Pflegedienst sind nicht Voraussetzung. Entscheidend ist allein, dass ein Pflegegrad festgestellt wurde und die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.
Der Betrag hängt nicht vom Pflegegrad ab. Ein Paket bei Pflegegrad 3 hat dieselbe Obergrenze wie eines bei Pflegegrad 1:
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Monatlicher Betrag | bis zu 42 € |
| Pflegegrade | 1 bis 5 |
| Pflegesituation | häusliche Pflege |
| Abrechnung | direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse |
| Barauszahlung | nicht möglich |
Welche Produkte genau zu den Verbrauchsmitteln zählen, regelt das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Inkontinenzmaterial wird meist getrennt über ein ärztliches Rezept versorgt, siehe Inkontinenzmaterial.
Welche Leistungen stehen Ihnen außerdem zu? Zum Leistungs-Rechner →
Pflegebox beantragen: so läuft der Antrag
Den Ablauf im Einzelnen beschreibt die Seite Pflegehilfsmittel beantragen. In der Praxis:
- Sie wählen einen Anbieter, der mit Ihrer Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat.
- Sie stellen den Antrag bei der Kasse; häufig unterstützt der Anbieter bei der Einreichung.
- Nach der Genehmigung wählen Sie die Produkte aus.
- Der Anbieter liefert nach Hause und rechnet mit der Kasse ab.
Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach den vertraglich verbundenen Anbietern, etwa bei Barmer oder TK. Der Antrag richtet sich immer an Ihre eigene Pflegekasse; Formulare und Wege dort sind maßgeblich.
Lassen Sie sich nicht auf Verträge oder Abos ein, bei denen Zuzahlungen, Mindestlaufzeiten oder Zusatzprodukte vereinbart werden. Der Zuschuss ist ein Sachleistungsbudget: Was über den Betrag hinausgeht, zahlen Sie selbst.
Anbieter auswählen
Vor der Entscheidung für einen Anbieter lohnt ein Blick auf einige Punkte. Ändert sich der Bedarf, sprechen Sie mit Ihrem Anbieter oder Ihrer Pflegekasse über die Zusammenstellung des Pakets. Vergleichen Sie am besten schriftlich, was im Angebot enthalten ist, und lassen Sie sich Bedingungen vor dem Antrag erklären.
| Prüfpunkt | Warum er wichtig ist |
|---|---|
| Vertrag mit Ihrer Pflegekasse | Nur dann rechnet der Anbieter direkt ab |
| Keine Zuzahlung | Der Zuschuss soll die Produkte vollständig abdecken |
| Kostenfreie Lieferung | Versandkosten sollen den Betrag nicht schmälern |
| Freie Produktauswahl | Sie bestimmen den Inhalt, nicht der Anbieter |
| Keine Mindestlaufzeit | Sie bleiben flexibel |
Pflegepaket bei Pflegegrad 3 und anderen Graden
Wer nach einem Pflegepaket bei Pflegegrad 3 sucht, findet dieselbe Regel: Die Höhe von 42 € gilt für alle Grade gleich. Das Paket stellen Sie aus dem Sortiment des Anbieters zusammen. Üblich sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Bettschutz und Mundschutz.
Ob und wie ein nicht genutzter Monatsbetrag übertragen wird, klären Sie mit Ihrer Pflegekasse. Welche weiteren Leistungen bei diesem Grad zustehen, steht unter Pflegegrad 3.
Pflegehilfsmittel-Betrag auszahlen lassen: geht das?
Die Suche nach „Pflegehilfsmittel 40 Euro auszahlen lassen“ führt oft in die Irre. Der Betrag beträgt aktuell 42 €, nicht 40 €, und er wird nicht ausgezahlt. Die Leistung besteht in der Lieferung von Produkten durch einen Anbieter. Eine pauschale Überweisung auf Ihr Konto sieht sie nicht vor.
Als frei verfügbare Geldleistung kommt das Pflegegeld ab Pflegegrad 2 in Betracht. Der Entlastungsbetrag ist dagegen zweckgebunden.
Pflegebox und die geplante Pflegereform
Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Nach dem Entwurf würden Verbrauchsprodukte künftig über das Entlastungsbudget finanziert. Bis zu einem Beschluss gilt der Anspruch auf 42 € weiter. Einzelheiten finden Sie unter Pflegereform 2027.
Wenn Sie noch keine Pflegebox nutzen, stellen Sie jetzt den Antrag über Ihre Pflegekasse: Die Schritte stehen unter Pflegehilfsmittel beantragen.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Pflegekasse für die Pflegebox?
Die Pflegekasse übernimmt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 € im Monat. Der Betrag gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5 gleich, vorausgesetzt die Pflege findet zu Hause statt.
Kann ich mir die 42 € für die Pflegebox auszahlen lassen?
Nein. Es handelt sich um eine Sachleistung: Ein Anbieter liefert die Produkte, ein Pauschalbetrag wird nicht überwiesen. Eine Auszahlung gibt es beim Pflegegeld, nicht bei den Pflegehilfsmitteln.
Gibt es die Pflegebox schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht ab Pflegegrad 1, wenn Sie zu Hause gepflegt werden.
Was passiert mit dem Betrag, wenn ich ihn in einem Monat nicht nutze?
Der Betrag ist als Monatsbetrag festgelegt. Ob ein Rest übertragen werden kann, erfragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrem Anbieter.
Bleibt die Pflegebox nach der Pflegereform erhalten?
Das ist offen. Der Gesetzentwurf Drucksache 21/8869 sieht vor, Verbrauchsprodukte über das Entlastungsbudget zu finanzieren. Beschlossen ist er noch nicht.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung — Rechtsgrundlage aller Leistungen und ihrer Beträge.
Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Nächste Schritte
- Pflegebox beantragen
Wählen Sie einen Anbieter mit Vertrag Ihrer Kasse und stellen Sie den Antrag.
Zum Antrag → - Weitere Leistungen prüfen
Entlastungsbetrag und Pflegegeld ergänzen die Pflegebox.
Leistungen ansehen → - Reform im Blick behalten
Prüfen Sie, was der Gesetzentwurf für Verbrauchsprodukte vorsieht.
Zur Pflegereform →