Pflege verstehen

Barmer: Verhinderungspflege abrechnen und ausgezahlt bekommen

Stand 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Bei der Barmer reichen Sie Antrag und Kostennachweis ein, die Auszahlung erfolgt nach der Erstattung. Rechnungen können bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden; einen festen Auszahlungstermin nennt das Gesetz nicht.

So rechnen Sie die Verhinderungspflege bei der Barmer ab

Die Verhinderungspflege wird nachträglich erstattet. Eine vorherige Antragstellung ist nach § 39 Abs. 1 SGB XI nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Erstattungsantrag samt Kostennachweis bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Ersatzpflege folgt. Die Barmer nennt dafür den 31. Dezember des Folgejahres.

Die Barmer stellt zwei Unterlagen bereit:

Alternativ nutzen Sie das Postfach in „Meine Barmer“. Dafür benötigen Sie ein Konto. Allgemeine Informationen finden Sie auf der Barmer-Seite zur Verhinderungspflege.

Sie möchten den Antrag gleich vorbereiten? Muster ausfüllen und drucken →

Wann das Geld auf dem Konto ist

Das Gesetz nennt keine Frist für die Überweisung durch die Pflegekasse. Der Zeitpunkt hängt davon ab, wann die vollständigen Unterlagen vorliegen und die Barmer sie geprüft hat. Je vollständiger Antrag und Nachweis, desto weniger Rückfragen sind zu erwarten.

Wenn die Auszahlung länger dauert, erreichen Sie die Barmer zu Pflegefragen unter 0202 568 333 1010 (Stand: 2. November 2026, laut Barmer-Antragsseite). Weitere Wege zur Beratung finden Sie unter barmer.de/persoenliche-beratung.

Welche Nachweise zur Abrechnung gehören

Das Gesetz verlangt einen Antrag auf Erstattung „unter Nachweis der Kosten“. Ein bestimmter Vordruck oder ein Stundenzettel ist im Gesetzestext nicht vorgeschrieben. Die Musterrechnung der Barmer ist daher eine praktische Hilfe, damit alle nötigen Angaben vorliegen.

Wie hoch die Erstattung höchstens ausfällt, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt:

Ersatzpflege durch Grenze der Erstattung
Fremde Personen, Pflegedienst oder Einrichtung Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € je Kalenderjahr
Verwandte oder Verschwägerte bis 2. Grad, Haushaltsangehörige (nicht erwerbsmäßig) regelmäßig das Zweifache des Monatspflegegeldes
Nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige, erwerbsmäßig Gemeinsamer Jahresbetrag

Bei nicht erwerbsmäßig pflegenden Angehörigen können auf Nachweis notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson auch über das Zweifache des Pflegegeldes hinaus erstattet werden. Beides zusammen darf den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht übersteigen.

Pflegegeld und Budget während der Ersatzpflege

Während der Verhinderungspflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Diese Zahlung läuft getrennt vom Erstattungsbetrag.

Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden. Sie teilt sich den Gemeinsamen Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege; wie viel davon noch frei ist, können Sie mit dem Verhinderungspflege-Rechner prüfen.

Bei Pflegeeinrichtungen gilt: Sie zeigen die Leistung der Pflegekasse bis zum Ende des Folgemonats an und händigen Ihnen eine schriftliche Kostenübersicht aus. Diese weist den über den Gemeinsamen Jahresbetrag abzurechnenden Betrag aus.

Fristen und Steuer im Blick behalten

Die Antragsfrist ist die teuerste Stolperfalle. Ein Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: Ersatzpflege im November 2026 muss bis zum 31.12.2027 bei der Pflegekasse beantragt werden, danach besteht der Anspruch nicht mehr.

Reichen Sie Rechnungen nicht erst am letzten Tag ein. Nach Ablauf des Folgejahres ist der Anspruch erloschen.

Steuerlich sind Einnahmen für körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltshilfe durch Angehörige oder Personen mit sittlicher Pflicht bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrages (§ 3 Nr. 36 EStG).

Für Ersatzpflege, die zeitlich weit zurückliegt, lesen Sie die Seite zur rückwirkenden Verhinderungspflege bei der Barmer.

Reform: Was sich ab 2027 ändern könnte

Die Barmer bittet auf ihrer Seite, wegen der geplanten Reform noch keine Anträge für 2027 zu stellen. Nach geltendem Recht ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen; ein Gesetzentwurf (Drucksache 21/8869) sieht Änderungen ab 2027 vor, beschlossen ist er noch nicht. Danach würde die Verhinderungspflege nicht mehr als eigene Leistung bestehen. Details stehen auf der Seite Pflegereform 2027 und unter Verhinderungspflege 2027.

Für bereits erbrachte Ersatzpflege gilt weiterhin das heutige Recht und die Frist des Folgejahres. Laden Sie den Antrag und die Musterrechnung herunter, tragen Sie die Einsätze ein und senden Sie beides jetzt an die Barmer, oder lesen Sie zuerst die allgemeine Seite zur Verhinderungspflege.

Häufige Fragen

Wann ist die Verhinderungspflege der Barmer auf dem Konto?

Einen gesetzlichen Auszahlungstermin gibt es nicht. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung des Antrags und des Kostennachweises. Bei Rückfragen erreichen Sie die Barmer Pflege unter 0202 568 333 1010 (Stand: 2. November 2026).

Gibt es bei der Barmer einen Rechnungsvordruck für die Verhinderungspflege?

Ja, die Barmer stellt eine Musterrechnung (PDF 44113) bereit. Das Gesetz schreibt jedoch keinen bestimmten Vordruck vor; verlangt wird ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten.

Bis wann muss ich die Verhinderungspflege bei der Barmer abrechnen?

Der Erstattungsantrag samt Kostennachweis muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Ersatzpflege im November 2026 muss also bis zum 31.12.2027 beantragt werden.

Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?

Nein. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich. Der Erstattungsantrag mit Nachweis wird nachträglich gestellt.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Unterlagen vorbereiten

    Antrag und Musterrechnung der Barmer herunterladen und die Einsätze mit Datum und Kosten eintragen.

    Zum Barmer-Antrag →
  2. Restbudget prüfen

    Berechnen, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag noch frei ist.

    Zum Rechner →
  3. Reform im Blick behalten

    Nachlesen, was der Gesetzentwurf für die Verhinderungspflege vorsieht.

    Zur Reformseite →

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