Pflege verstehen

Pflegeheim: Was der Heimplatz kostet und wie sich der Eigenanteil zusammensetzt

Stand 1. Juli 2026 Aktualisiert am 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Im ersten Aufenthaltsjahr zahlen Bewohner bundesweit im Durchschnitt 3.364 € im Monat selbst (vdek, Stichtag 1. Juli 2026). Der Betrag sinkt mit der Aufenthaltsdauer, weil die Pflegekasse einen Leistungszuschlag von 15 bis 75 Prozent auf den pflegebedingten Eigenanteil zahlt.

Der Eigenanteil im Pflegeheim liegt im ersten Jahr bei durchschnittlich 3.364 Euro

Die Ersatzkassen (vdek) haben zum Stichtag 1. Juli 2026 ausgewertet, was Bewohner im Pflegeheim selbst tragen. Im ersten Aufenthaltsjahr sind es bundesweit im Durchschnitt 3.364 € im Monat, 256 € mehr als ein Jahr zuvor. Das ist ein Mittelwert: Der Betrag in einem einzelnen Heim kann deutlich darüber oder darunter liegen. Maßgeblich ist immer das Angebot der Einrichtung, das sich aus Heimvertrag und Entgeltaufstellung ergibt.

Der Eigenanteil ist das, was nach dem Zuschuss der Pflegekasse übrig bleibt. Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistung und deckt die Heimkosten nicht vollständig ab. Welche Beträge die Kasse je Pflegegrad übernimmt, steht in der Übersicht der Leistungen.

Was zahlt die Pflegekasse in Ihrem Fall? Zum Leistungs-Rechner →

Der Eigenanteil besteht aus drei Bausteinen

Der Betrag setzt sich aus pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammen. Die vdek-Durchschnittswerte für das erste Jahr zum 1. Juli 2026:

Baustein Durchschnitt pro Monat
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) 1.775 €
Unterkunft und Verpflegung 1.068 €
Investitionskosten (darin Ausbildungskosten 128 €) 521 €
Eigenanteil gesamt im 1. Jahr 3.364 €

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil gilt in einem Heim für die Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe. Ein höherer Pflegegrad macht den pflegebedingten Eigenanteil also nicht größer, die Kasse zahlt dann einen höheren Leistungsbetrag für vollstationäre Pflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten setzt jedes Heim selbst fest.

Der Leistungszuschlag senkt den Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer

Nach § 43c SGB XI zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Er steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts:

Aufenthaltsdauer Leistungszuschlag
Jahr 1 15 %
Jahr 2 30 %
Jahr 3 50 %
ab Jahr 4 75 %

Der Zuschlag bezieht sich nur auf den pflegebedingten Anteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Deshalb sinkt der Gesamtbetrag nicht im gleichen Verhältnis. Für Pflegegrad 1 gilt dieser Zuschlag nicht; hier gewährt die Pflegekasse nach § 43 Abs. 3 SGB XI einen Zuschuss von 131 € monatlich.

Die Eigenanteile unterscheiden sich stark nach Bundesland

Die vdek-Auswertung weist Durchschnittswerte je Land aus, jeweils nach Abzug des Leistungszuschlags. Die Tabelle zeigt alle 16 Bundesländer (Stand 1. Juli 2026, Euro pro Monat):

Bundesland 1. Jahr ab 13. Monat ab 25. Monat ab 37. Monat
Bremen 3.761 3.416 2.957 2.383
Saarland 3.695 3.368 2.933 2.389
Nordrhein-Westfalen 3.671 3.373 2.977 2.481
Baden-Württemberg 3.657 3.297 2.817 2.216
Hamburg 3.481 3.157 2.726 2.186
Hessen 3.431 3.096 2.650 2.091
Berlin 3.388 3.026 2.544 1.942
Rheinland-Pfalz 3.289 3.024 2.671 2.230
Bayern 3.270 2.943 2.506 1.959
Thüringen 3.163 2.857 2.448 1.936
Sachsen 3.152 2.831 2.404 1.870
Schleswig-Holstein 3.148 2.880 2.524 2.079
Brandenburg 3.150 2.824 2.390 1.847
Mecklenburg-Vorpommern 3.032 2.721 2.307 1.790
Niedersachsen 3.008 2.728 2.356 1.891
Sachsen-Anhalt 2.891 2.592 2.194 1.695

Die Werte sind Landesdurchschnitte. Den tatsächlichen Betrag für ein bestimmtes Heim nennt nur dessen Entgeltaufstellung.

So schätzen Sie den eigenen Eigenanteil ein

Für eine grobe Rechnung nehmen Sie den Durchschnitt Ihres Bundeslandes aus der Tabelle und die Spalte, die zur voraussichtlichen Aufenthaltsdauer passt. Genauer wird es mit den Zahlen des konkreten Heims: Lassen Sie sich die Entgelte für Pflege (EEE), Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten einzeln nennen und ziehen Sie den Leistungszuschlag nur vom pflegebedingten Anteil ab. Vom Ergebnis ziehen Sie das eigene Einkommen und Vermögen ab, um den Finanzierungsbedarf zu erkennen. Im Pflege-Rechner können Sie Leistungen durchspielen, ohne persönliche Daten weiterzugeben.

Wenn Rente und Vermögen nicht reichen: Hilfe zur Pflege und Elternunterhalt

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann der Sozialhilfeträger einspringen. Das Verfahren und die Voraussetzungen erklärt die Seite zur Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt prüft dabei auch, ob unterhaltspflichtige Kinder herangezogen werden können. Beim Elternunterhalt kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder an; ob und in welchem Umfang eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich nicht pauschal sagen. Lassen Sie einen Bescheid des Sozialamts prüfen, etwa bei einer Beratungsstelle oder einer Rechtsberatung.

Wer die Pflegekosten früher absichern möchte, findet Hinweise zur Pflegezusatzversicherung. Für Alternativen zum klassischen Heim lesen Sie betreutes Wohnen.

Holen Sie als Nächstes die schriftliche Entgeltaufstellung der infrage kommenden Heime ein und prüfen Sie mit dem Pflegegrad-Überblick und dem Leistungsrechner, welche Zuschüsse Ihnen zustehen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim im Durchschnitt?

Bundesweit liegt er im ersten Aufenthaltsjahr laut vdek zum 1. Juli 2026 bei durchschnittlich 3.364 € im Monat. Davon entfallen 1.775 € auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, 1.068 € auf Unterkunft und Verpflegung und 521 € auf Investitionskosten.

Warum sinkt der Eigenanteil nach einiger Zeit?

Die Pflegekasse zahlt einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil: 15 % im ersten, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und 75 % ab dem vierten Jahr. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt.

Zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 etwas im Pflegeheim?

Ja, nach § 43 Abs. 3 SGB XI gibt es einen Zuschuss von 131 € monatlich. Der Leistungszuschlag nach § 43c gilt für Pflegegrad 1 nicht.

Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?

Reichen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, prüft das Sozialamt, ob Kinder unterhaltspflichtig sind. Das hängt von deren Einkommens- und Vermögenslage ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Prüfen Sie einen Bescheid im Einzelfall.

Quellen

Beträge geprüft am 2. November 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächste Schritte

  1. Entgelte des Wunschheims anfordern

    Lassen Sie sich EEE, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten schriftlich aufschlüsseln und vergleichen Sie mehrere Heime.

    Leistungen der Pflegekasse ansehen →
  2. Hilfe zur Pflege prüfen

    Wenn die Mittel nicht reichen, klären Sie die Voraussetzungen für Unterstützung durch das Sozialamt.

    Hilfe zur Pflege →
  3. Leistungen berechnen

    Ermitteln Sie, welche Zuschüsse zu Ihrem Pflegegrad passen.

    Zum Leistungsrechner →

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